Ausgangspunkt der Beweiswürdigung ist somit die Feststellung des Bundesgerichts, wonach es sich bei den angeklagten Äusserungen um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung handelt, deren (Un-)Wahrheitsgehalt prinzipiell nachweisbar ist. Diese Feststellung ist für die Kammer verbindlich (siehe Ziff. I.7 oben). 11.2 Erwägungen der Kammer Die angeklagten Äusserungen beziehen sich einerseits auf das Sexualleben der Strafklägerin, andererseits auf das Zustandekommen ihrer erfolgreichen politischen Karriere.