Dies ist vorliegend der Fall: Die Beschuldigten hatten Kenntnis davon, dass der Song einer breiten Öffentlichkeit zugetragen wurde, und dass das Publikum die darin enthaltenen Äusserungen für wahr halten könnte. Indem sie den Song dennoch veröffentlichten, haben sie in Kauf genommen, dass die von ihnen geäusserte Tatsachenbehauptung, die Strafklägerin habe ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten zu verdanken, was zu ihrem Burnout geführt habe, von Dritten als wahr angesehen werden könnte.