Der sogenannte «Diss» liegt vorliegend gerade darin, dass eine Tatsachenbehauptung gemacht wurde, welche durchaus ernst genommen werden kann. Würde es sich um einen völlig abwegigen Vorwurf handeln, könnte die Strafklägerin damit nicht getroffen und somit gar nicht «gedisst» werden. Der Vorwurf ist umso brisanter (und damit eben auch glaubhafter), als die Strafklägerin der gleichen kantonalen Partei wie die Politiker O.________ und N.________ angehört und damit zu diesen durchaus eine Nähe besteht.