Mit der Veröffentlichung des Songs im Internet nahmen die Beschuldigten die Weiterverbreitung des Songs und dadurch eine grössere öffentliche und mediale Aufmerksamkeit in Kauf, selbst wenn die primäre Zielgruppe der Beschuldigten nicht die breite Öffentlichkeit, sondern ihre im Grossen und Ganzen überschaubare Fangemeinde war. Zugleich war den Beschuldigten bewusst, dass die von ihnen geäusserte Tatsachenbehauptung, die Strafklägerin habe ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten zu verdanken, von Dritten als wahr angesehen werden könnte – insbesondere von Personen, die mit dem genrespezifischen Format des