Im Folgenden wird zusammengefasst die Sachverhaltsfeststellung aus dem ersten oberinstanzlichen Verfahren wiedergegeben, auf welche die Kammer nachfolgend abstellt (Urteil des Obergerichts SK 17 447-452 vom 18. Dezember 2018 E. 9; pag. 701 ff.): Die Beschuldigten haben den Song mit dem Titel «J.________» gemeinsam geschrieben, aufgenommen und veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgte auf verschiedenen Internetportalen, zu einer Aufführung des Songs kam es indes nicht.