10. Unbestrittener und verbindlich festgestellter Sachverhalt Mit Ausnahme der nachfolgend zu prüfenden Frage des Wahrheitsgehalts der strittigen Äusserungen wurde die bereits erfolgte Sachverhaltsfeststellung der Kammer vor Bundesgericht weder angefochten noch durch das Bundesgericht beanstandet. Sie ist vorliegend somit nicht mehr strittig, weshalb grundsätzlich keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Im Folgenden wird zusammengefasst die Sachverhaltsfeststellung aus dem ersten oberinstanzlichen Verfahren wiedergegeben, auf welche die Kammer nachfolgend abstellt (Urteil des Obergerichts SK 17 447-452 vom 18. Dezember 2018 E. 9;