sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (Tophinke/Hofer in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014 [nachfolgend: BSK StPO-Bearbeiter], N 58 und 61 zu Art. 10 mit Hinweisen). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).