Weiter hat die Kammer über die sich daraus ergebenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu urteilen. Darüber hinaus ist die Kammer an ihre eigenen, nicht angefochtenen oder vom Bundesgericht nicht beanstandeten Erwägungen aus dem ersten oberinstanzlichen Urteil gebunden. Da die Generalstaatsanwaltschaft zu Ungunsten der Beschuldigten Berufung erhoben hat, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung