11 Diese Erwägungen des Bundesgerichts sind für die Kammer verbindlich. Sie hat demnach in einem ersten Schritt die Beweiswürdigung um die Frage der Wahrheitsprüfung zu ergänzen und danach im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt den Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Sind die Voraussetzungen für die Verleumdung nicht erfüllt, ist der Sachverhalt unter den Tatbestand der üblen Nachrede zu subsumieren. Weiter hat die Kammer über die sich daraus ergebenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu urteilen.