Dies sei auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin weise in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es namentlich die im Recht liegenden (und allenfalls von Amtes wegen zu erhebenden) (Personal- )beweise zu würdigen gelte. Indem es die Wahrheitsprüfung unterlassen habe, habe das Obergericht Art. 174 StGB verletzt. Dem Bundesgericht sei es insofern auch nicht möglich, den angefochtenen Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.