Die hieran angeknüpfte Überlegung, der objektive Tatbestand der Verleumdung sei nicht erfüllt, da im vorliegenden Fall die Unwahrheit der Behauptung «nicht objektiv nachgewiesen bzw. der Nachweis naturgemäss nicht erbracht werden» könne, stehe allerdings im Widerspruch zur Qualifikation der inkriminierten Verdächtigung als Tatsachenbehauptung. Die Kammer gebe auch nicht näher zu erkennen, inwiefern die negative Darstellung der Strafklägerin generell nicht nachprüfbar sein soll. Dies sei auch nicht ersichtlich.