Verleumdung führte das Bundesgericht Folgendes aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.3): Die Kammer sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den angeklagten Äusserungen um Tatsachenbehauptungen handeln würde, die einer selbständigen Überprüfung zugänglich seien. Die hieran angeknüpfte Überlegung, der objektive Tatbestand der Verleumdung sei nicht erfüllt, da im vorliegenden Fall die Unwahrheit der Behauptung «nicht objektiv nachgewiesen bzw. der Nachweis naturgemäss nicht erbracht werden» könne, stehe allerdings im Widerspruch zur Qualifikation der inkriminierten Verdächtigung als Tatsachenbehauptung.