7. Kognition der Kammer und Reformatio in peius Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Im Neubeurteilungsverfahren ist sie dabei allerdings wie erwähnt an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2). Zur vorliegend einzig noch zu beurteilenden Frage des Tatbestands der üblen Nachrede resp. Verleumdung führte das Bundesgericht Folgendes aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.3):