Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens ist somit die Verurteilung wegen übler Nachrede resp. Verleumdung und die sich daraus ergebenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht zurückzukommen ist auf die Feststellung der rechtskräftigen Verurteilung wegen Beschimpfung sowie auf den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung und die sich daraus ergebenden Kostenund Entschädigungsfolgen. Über diese Punkte wurde bereits verbindlich geurteilt. Sie sind im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr zu prüfen und werden lediglich im Dispositiv erneut formell verkündet.