Das Bundesgericht hat die Beweiswürdigung und die darauf gestützte rechtliche Würdigung zur üblen Nachrede resp. Verleumdung beanstandet und die Beschwerde diesbezüglich gutgeheissen. Demgegenüber sah das Bundesgericht durch den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung kein Bundesrecht verletzt. Ebenso erweise sich die Beschwerde in Bezug auf die Rügen zur Strafzumessung als unbegründet, soweit die Rügen unabhängig der noch nicht abschliessend beurteilten Schuldsprüche überhaupt geprüft werden konnten (pag. 791 ff.). Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens ist somit die Verurteilung wegen übler Nachrede resp.