10 Die Beschwerde vor Bundesgericht wurde erhoben betreffend die (unterlassene) Wahrheitsprüfung im Rahmen der Beweiswürdigung und die sich daraus ergebende Subsumtion unter den Tatbestand der üblen Nachrede statt Verleumdung, den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung sowie die Strafzumessung (pag. 747 ff.). Im Übrigen wurde das Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 2018 nicht angefochten und insoweit akzeptiert. Das Bundesgericht hat die Beweiswürdigung und die darauf gestützte rechtliche Würdigung zur üblen Nachrede resp.