9 V. Die Verfahrenskosten für das Verfahren SK 19 423-427 sei dem Kanton Bern aufzuerlegen und H.________ (vgt.) sei eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten. VI. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.