IV. H.________ (vgt.), sei in Anwendung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Beschimpfung zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 6'500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 23.02.2016. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 2. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 813.35 gemäss Urteil vom 18.12.2018 (SK 17 447);