II. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18.12.2018 (SK 17 447) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass H.________ (vgt.) freigesprochen wurde vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo (Ziff. F.I des Obergerichts der Kantons Bern). Eventualiter sei H.________ (vgt.) vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014, in L.________ und anderswo, freizusprechen, unter Ausscheidung der anteilmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die gebotene Verteidigung.