Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 813.35 gemäss Urteil vom 18. Dezember 2018; 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 400.00 gemäss Urteil vom 18. Dezember 2018; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 2566.80, in solidarischer Haftung mit A.________, C.________, D.________ und H.________.