_, und in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches wegen Beschimpfung IV. zu verurteilen: 1. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 7000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. 2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF