Eventualiter sei F.________ freizusprechen von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13. Oktober 2014 in L.________ und anderswo, unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. F.________ sei schuldig zu erklären: der üblen Nachrede, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, z.N. von J.________, und in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches wegen Beschimpfung IV. zu verurteilen: