und anderswo, für schuldig erklärt wurde. II. a) Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2018 (SK 17 447) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als F.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo. b) Eventualiter sei F.___