7 I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. August 2017 (PEN 17 239-244) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als F.________ der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, für schuldig erklärt wurde.