954): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 2018 betreffend Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung in Rechtskraft erwachsen ist. Eventualiter: Es sei die Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13. Oktober 2014 in L.________ und anderswo. 2. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der üblen Nachrede, begangen am 13. Oktober 2014 in L.________ und anderswo.