6. Den Beschuldigten 1 + 2 seien für das vorliegende Verfahren je eine angemessene Entschädigung in der Höhe der heute einzureichenden Kostennote auszurichten, konkret die Gerichtskasse anzuweisen, den Beschuldigten die Kosten für deren amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse zu ersetzen. 7. Den Beschuldigten 1 + 2 seien für das erstinstanzliche Verfahren je eine angemessene Entschädigung in der Höhe von CHF 741.45 (für den Beschuldigten 1) bzw. CHF 793.90 (für den Beschuldigten 2) auszurichten. 8.