b. von 2/3 der auf sie entfallenden Kosten des ersten obergerichtlichen Verfahrens mit der Nummer 17 447-452, ausmachend CHF 400.00, sowie; c. einer Parteientschädigung an die Strafklägerin von insgesamt CHF 2'566.80, in solidarischer Haftung mit den restlichen Mitbeschuldigten; zu verurteilen. 6. Den Beschuldigten 1 + 2 seien für das vorliegende Verfahren je eine angemessene Entschädigung in der Höhe der heute einzureichenden Kostennote auszurichten, konkret die Gerichtskasse anzuweisen, den Beschuldigten die Kosten für deren amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse zu ersetzen.