5. Die Beschuldigten 1 + 2 seien je zur Bezahlung: a. von 2/3 der auf sie entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Regionalgericht Bern, ausmachend CHF 813.35, sowie; b. von 2/3 der auf sie entfallenden Kosten des ersten obergerichtlichen Verfahrens mit der Nummer 17 447-452, ausmachend CHF 400.00, sowie; c. einer Parteientschädigung an die Strafklägerin von insgesamt CHF 2'566.80, in solidarischer Haftung mit den restlichen Mitbeschuldigten; zu verurteilen.