6 3. Die Beschuldigten 1 + 2 seien schuldig zu sprechen der üblen Nachrede, wofür sie zu verurteilen seien zu einer bedingten Geldstrafe von je 70 Tagessätzen. 4. Die Kosten des vorliegenden obergerichtlichen Verfahrens mit der Nummer SK 19 423-427 seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Beschuldigten 1 + 2 seien je zur Bezahlung: a. von 2/3 der auf sie entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Regionalgericht Bern, ausmachend CHF 813.35, sowie;