stellte namens der Beschuldigten 1 und 2 folgende Anträge (pag. 957 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bundesgerichts mit der Nummer 6B_69/2019 vom 4. November 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass die Beschuldigten 1 + 2 vom Vorwurf der sexuellen Belästigung freigesprochen wurden. Eventualiter: Die Beschuldigten 1 + 2 seien freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung. 2. Die Beschuldigten 1 + 2 seien freizusprechen vom Vorwurf der Verleumdung.