34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 174, 177 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 9’900.00 sowie zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. C. Verfügungen Im Weiteren seien die Honorare der amtlichen Verteidiger gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5.2 Anträge der Beschuldigten 5.2.1 Beschuldigter 1 und 2 Rechtsanwältin Dr. M.________ als Vertretung von Rechtsanwalt B.________ stellte namens der Beschuldigten 1 und 2 folgende Anträge (pag.