34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 174, 177 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 2’100.00 sowie zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.