________ und anderswo, schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen (Beschuldigte 3: 80 Tagessätze, Beschuldigter 5: 65 Tagessätze), zur Bezahlung von zwei Dritteln der auf die einzelnen Beschuldigten fallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie in solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Entschädigung an J.________ (nachfolgend: Strafklägerin) für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. Weiter wurden die Honorare der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren bestimmt und den Beschuldigten die Rückzahlungspflicht im Umfang ihres Unterliegens auferlegt.