721 ff.). Die Beschuldigten wurden sodann freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, jeweils unter Auferlegung von einem Drittel der auf die einzelnen Beschuldigten entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren an die Beschuldigten 1-3. Demgegenüber wurden die Beschuldigten der üblen Nachrede, begangen am 13. Oktober 2014 in L.___