Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 423-427 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 2 D.________ a.v.d. Rechtsanwalt E.________ Beschuldigte 3 F.________ a.v.d. Rechtsanwältin G.________ Beschuldigter 4 H.________ a.v.d. Rechtsanwalt I.________ Beschuldigter 5 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und J.________ v.d. Rechtsanwalt K.________ Strafklägerin Gegenstand Verleumdung, evtl. üble Nachrede, Beschimpfung, sexuelle Beläs- tigung (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2018 (SK 17 447-452) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. De- zember 2018 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) stellte mit Urteil vom 18. Dezember 2018 die Rechtskraft des Urteils des Regional- gerichts Bern-Mittelland vom 28. August 2017 fest, soweit A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3), F.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4), und H.________ (nachfolgend: Beschuldigter 5) der Beschimpfung schuldig erklärt wurden und der der Beschuldigten 3 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 20. Januar 2014 für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde (pag. 721 ff.). Die Beschuldigten wurden sodann freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, jeweils unter Auferlegung von einem Drittel der auf die einzelnen Be- schuldigten entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kan- ton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Ausübung der Verfah- rensrechte im erstinstanzlichen Verfahren an die Beschuldigten 1-3. Demgegenüber wurden die Beschuldigten der üblen Nachrede, begangen am 13. Oktober 2014 in L.________ und anderswo, schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen (Beschuldigte 3: 80 Tagessätze, Beschuldig- ter 5: 65 Tagessätze), zur Bezahlung von zwei Dritteln der auf die einzelnen Be- schuldigten fallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie in solida- rischer Haftung zur Bezahlung einer Entschädigung an J.________ (nachfolgend: Strafklägerin) für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. Weiter wurden die Honorare der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren bestimmt und den Beschuldigten die Rückzah- lungspflicht im Umfang ihres Unterliegens auferlegt. 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. November 2019 Mit Urteil 6B_69/2019 vom 4. November 2019 (pag. 791 ff.) hiess das Bundesge- richt die gegen das oben genannte Urteil gerichtete Beschwerde der General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) teilweise gut, hob das Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (pag. 802, zum Umfang der daraus resultierenden Neubeurtei- lung siehe Ziff. 6 unten). 3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 25. November 2019 wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen und gegeben (pag. 808 f.). Mit derselben Verfügung wurde die Befragung der Beschuldigten 1-5 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt und den Parteien eine Frist zur Nennung und Einreichung weiterer 3 Beweismittel angesetzt. Die Beschuldigten sowie die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten darauf, Beweisanträge zu stellen (pag. 821-831). Die Strafklägerin liess sich nicht vernehmen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde über die Beschuldigten ein aktuel- ler Strafregisterauszug sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhält- nisse eingeholt (pag. 881 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020 wurden die Beschuldigten zur Person und zur Sache befragt (pag. 929 ff.). Alle Beschuldigten verweigerten dabei die Aussage zur Sache. Mit Ausnahme der Beschuldigten 3 wa- ren sie jedoch bereit, Angaben zur Person zu machen. 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2020 stellte und begründete die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 951 ff., Hervorhebungen im Original): A. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. August 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als I. A.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; II. C.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; III. 1. D.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; 2. im Widerrufsverfahren betreffend D.________ der Nicht-Widerruf des Urteils der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20.01.2014 für eine bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00 beschlossen wurde und die Ver- fahrenskosten D.________ auferlegt wurden; IV. F.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; V. H.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo. 4 B. I. A.________ sei 1. freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich began- gen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, unter Ausrichtung einer an- teilsmässigen Entschädigung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfah- renskosten an den Kanton Bern; 2. schuldig zu erklären der Verleumdung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; 3. gestützt hierauf sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs we- gen Beschimpfung in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 174, 177 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 4'750.00 sowie zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten. II. C.________ sei 1. freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich began- gen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, unter Ausrichtung einer an- teilsmässigen Entschädigung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfah- renskosten an den Kanton Bern; 2. schuldig zu erklären der Verleumdung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; 3. gestützt hierauf sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs we- gen Beschimpfung in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 174, 177 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 92 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 9'200.00 sowie zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten. III. D.________ sei 1. freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich began- gen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, unter Ausrichtung einer an- teilsmässigen Entschädigung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfah- renskosten an den Kanton Bern; 2. schuldig zu erklären der Verleumdung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; 3. gestützt hierauf sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs we- gen Beschimpfung in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 174, 177 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 2’100.00 sowie zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten. 5 IV. F.________ sei 1. freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich began- gen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, unter Ausrichtung einer an- teilsmässigen Entschädigung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfah- renskosten an den Kanton Bern; 2. schuldig zu erklären der Verleumdung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; 3. gestützt hierauf sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs we- gen Beschimpfung in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 174, 177 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 11’400.00 sowie zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten. V. H.________ sei 1. freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich began- gen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, unter Ausrichtung einer an- teilsmässigen Entschädigung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfah- renskosten an den Kanton Bern; 2. schuldig zu erklären der Verleumdung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; 3. gestützt hierauf sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs we- gen Beschimpfung in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 174, 177 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 9’900.00 sowie zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten. C. Verfügungen Im Weiteren seien die Honorare der amtlichen Verteidiger gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5.2 Anträge der Beschuldigten 5.2.1 Beschuldigter 1 und 2 Rechtsanwältin Dr. M.________ als Vertretung von Rechtsanwalt B.________ stell- te namens der Beschuldigten 1 und 2 folgende Anträge (pag. 957 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bundesgerichts mit der Nummer 6B_69/2019 vom 4. November 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass die Beschuldigten 1 + 2 vom Vorwurf der sexuellen Belästigung freige- sprochen wurden. Eventualiter: Die Beschuldigten 1 + 2 seien freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung. 2. Die Beschuldigten 1 + 2 seien freizusprechen vom Vorwurf der Verleumdung. 6 3. Die Beschuldigten 1 + 2 seien schuldig zu sprechen der üblen Nachrede, wofür sie zu verurteilen seien zu einer bedingten Geldstrafe von je 70 Tagessätzen. 4. Die Kosten des vorliegenden obergerichtlichen Verfahrens mit der Nummer SK 19 423-427 seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Beschuldigten 1 + 2 seien je zur Bezahlung: a. von 2/3 der auf sie entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Regionalgericht Bern, ausmachend CHF 813.35, sowie; b. von 2/3 der auf sie entfallenden Kosten des ersten obergerichtlichen Verfah- rens mit der Nummer 17 447-452, ausmachend CHF 400.00, sowie; c. einer Parteientschädigung an die Strafklägerin von insgesamt CHF 2'566.80, in solidarischer Haftung mit den restlichen Mitbeschuldigten; zu verurteilen. 6. Den Beschuldigten 1 + 2 seien für das vorliegende Verfahren je eine ange- messene Entschädigung in der Höhe der heute einzureichenden Kostennote auszurichten, konkret die Gerichtskasse anzuweisen, den Beschuldigten die Kosten für deren amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse zu ersetzen. 7. Den Beschuldigten 1 + 2 seien für das erstinstanzliche Verfahren je eine an- gemessene Entschädigung in der Höhe von CHF 741.45 (für den Beschuldig- ten 1) bzw. CHF 793.90 (für den Beschuldigten 2) auszurichten. 8. Der amtliche Verteidiger sei vom Kanton Bern im Umfang der heute einzurei- chenden Kostennote für seine Dienste zu entschädigen, konkret, die Gerichts- kasse anzuweisen, Rechtsanwalt B.________ das Honorar als amtlicher Ver- teidiger im Umfang der heute einzureichenden Kostennote auszuzahlen. 5.2.2 Beschuldigte 3 Rechtsanwalt E.________ stellte namens der Beschuldigten 3 folgende Anträge (pag. 954): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 2018 betreffend Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung in Rechtskraft erwachsen ist. Eventualiter: Es sei die Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der sexuel- len Belästigung, angeblich begangen am 13. Oktober 2014 in L.________ und anderswo. 2. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der üblen Nachrede, begangen am 13. Oktober 2014 in L.________ und anderswo. 3. Die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 20.00 zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei, bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Kosten seien ausgangsgemäss zu verteilen. 5.2.3 Beschuldigter 4 Rechtsanwältin G.________ stellte namens des Beschuldigten 4 folgende Anträge (pag. 969 f.): 7 I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. August 2017 (PEN 17 239-244) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als F.________ der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, für schuldig erklärt wurde. II. a) Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2018 (SK 17 447) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als F.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in L.________ und anders- wo. b) Eventualiter sei F.________ freizusprechen von der Anschuldigung der se- xuellen Belästigung, angeblich begangen am 13. Oktober 2014 in L.________ und anderswo, unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. F.________ sei schuldig zu erklären: der üblen Nachrede, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, z.N. von J.________, und in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches wegen Beschimp- fung IV. zu verurteilen: 1. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 7000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. 2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 813.35 gemäss Urteil vom 18. De- zember 2018; 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 400.00 gemäss Urteil vom 18. De- zember 2018; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwen- dungen im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 2566.80, in so- lidarischer Haftung mit A.________, C.________, D.________ und H.________. V. Die Verfahrenskosten für das Verfahren SK 19 423-427 seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und F.________ sei eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten. VI. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Hono- rarnote gerichtlich festzulegen. VII. Die weiteren notwendigen Verfügungen seien zu erlassen. 5.2.4 Beschuldigter 5 Rechtsanwalt I.________ stellte namens des Beschuldigten 5 folgende Anträge (pag. 971 f., Hervorhebungen im Original): 8 I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28.08.2017 (PEN 17 239-244) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass H.________, der Beschimpfung für schuldig erklärt wurde, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo (Ziffer E. Il des Regionalgerichts Bern- Mittelland). II. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18.12.2018 (SK 17 447) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass H.________ (vgt.) freigesprochen wurde vom Vorwurf der sexuellen Belästi- gung, angeblich begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo (Ziff. F.I des Obergerichts der Kantons Bern). Eventualiter sei H.________ (vgt.) vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeb- lich begangen am 13.10.2014, in L.________ und anderswo, freizusprechen, unter Ausscheidung der anteilmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die gebotene Verteidi- gung. III. H.________ (vgt.), sei hingegen schuldig zu sprechen wegen übler Nachrede, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, z.N. von J.________. IV. H.________ (vgt.), sei in Anwendung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Be- schimpfung zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 6'500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 23.02.2016. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 2. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten im Betrag von CHF 813.35 gemäss Urteil vom 18.12.2018 (SK 17 447); 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten im Betrag von CHF 400.00 gemäss Urteil vom 18.12.2018 (SK 17 447); 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 2’566.80, in solidarischer Haftung mit C.________, D.________, F.________ und A.________. 9 V. Die Verfahrenskosten für das Verfahren SK 19 423-427 sei dem Kanton Bern auf- zuerlegen und H.________ (vgt.) sei eine angemessene Entschädigung für die ge- botene Verteidigung auszurichten. VI. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote ge- richtlich zu bestimmen. VII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 6. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens Bei der Neubeurteilung ist die Kammer an die Weisungen des Bundesgerichts ge- bunden. Die Verbindlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf Punkte, bezüglich derer materiell keine Rückweisung erfolgt, wie auch auf diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3; Dormann in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 3. Auflage, Basel 2018, N 18 zu Art. 107 mit Hinweisen). Ausgangspunkt bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. November 2019, in dem das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 2018 integral aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen hat. Durch das kassatorische Rückweisungsurteil des Bundesgerichts existiert das Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 2018 formell nicht mehr. Dennoch ist die Sache nicht erneut als Gesamtes zu beurteilen: Entscheidend für den im Neubeurteilungsverfahren noch zu behandelnden Gegen- stand ist nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, sondern dessen materielle Tragweite (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Er- gibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2.b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bun- desgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Ver- fahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rech- nung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). Als Folge davon darf auf diejenigen Punkte, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, oder die von diesem bestätigt wurden, materiell nicht mehr zurückgekommen werden. Sie sind im Neubeurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden, da sie infolge der integralen Kassation des ersten oberinstanzli- chen Entscheids nicht in Rechtskraft erwachsen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2). Materiell zu prüfen sind diejenigen Punkte, die aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts einer er- neuten Beurteilung bedürfen. 10 Die Beschwerde vor Bundesgericht wurde erhoben betreffend die (unterlassene) Wahrheitsprüfung im Rahmen der Beweiswürdigung und die sich daraus ergeben- de Subsumtion unter den Tatbestand der üblen Nachrede statt Verleumdung, den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung sowie die Strafzumessung (pag. 747 ff.). Im Übrigen wurde das Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 2018 nicht angefochten und insoweit akzeptiert. Das Bundesgericht hat die Be- weiswürdigung und die darauf gestützte rechtliche Würdigung zur üblen Nachrede resp. Verleumdung beanstandet und die Beschwerde diesbezüglich gutgeheissen. Demgegenüber sah das Bundesgericht durch den Freispruch vom Vorwurf der se- xuellen Belästigung kein Bundesrecht verletzt. Ebenso erweise sich die Beschwer- de in Bezug auf die Rügen zur Strafzumessung als unbegründet, soweit die Rügen unabhängig der noch nicht abschliessend beurteilten Schuldsprüche überhaupt ge- prüft werden konnten (pag. 791 ff.). Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens ist somit die Verurteilung wegen übler Nachrede resp. Verleumdung und die sich daraus ergebenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht zurückzukommen ist auf die Feststellung der rechtskräftigen Verurteilung wegen Beschimpfung sowie auf den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung und die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Über diese Punkte wurde bereits verbindlich geurteilt. Sie sind im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr zu prüfen und werden lediglich im Dispositiv erneut formell verkündet. 7. Kognition der Kammer und Reformatio in peius Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Im Neubeurteilungsver- fahren ist sie dabei allerdings wie erwähnt an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2). Zur vorliegend einzig noch zu beurteilenden Frage des Tatbestands der üblen Nachrede resp. Verleumdung führte das Bundesgericht Folgendes aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.3): Die Kammer sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den angeklagten Äusserungen um Tatsachenbehauptungen handeln würde, die einer selbständigen Überprüfung zugänglich seien. Die hieran angeknüpfte Überlegung, der objektive Tatbestand der Verleumdung sei nicht erfüllt, da im vorliegenden Fall die Unwahrheit der Be- hauptung «nicht objektiv nachgewiesen bzw. der Nachweis naturgemäss nicht er- bracht werden» könne, stehe allerdings im Widerspruch zur Qualifikation der inkri- minierten Verdächtigung als Tatsachenbehauptung. Die Kammer gebe auch nicht näher zu erkennen, inwiefern die negative Darstellung der Strafklägerin generell nicht nachprüfbar sein soll. Dies sei auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin weise in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es namentlich die im Recht liegenden (und allenfalls von Amtes wegen zu erhebenden) (Personal- )beweise zu würdigen gelte. Indem es die Wahrheitsprüfung unterlassen habe, ha- be das Obergericht Art. 174 StGB verletzt. Dem Bundesgericht sei es insofern auch nicht möglich, den angefochtenen Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. 11 Diese Erwägungen des Bundesgerichts sind für die Kammer verbindlich. Sie hat demnach in einem ersten Schritt die Beweiswürdigung um die Frage der Wahr- heitsprüfung zu ergänzen und danach im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt den Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Sind die Voraussetzungen für die Verleumdung nicht erfüllt, ist der Sachverhalt un- ter den Tatbestand der üblen Nachrede zu subsumieren. Weiter hat die Kammer über die sich daraus ergebenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ur- teilen. Darüber hinaus ist die Kammer an ihre eigenen, nicht angefochtenen oder vom Bundesgericht nicht beanstandeten Erwägungen aus dem ersten oberinstanz- lichen Urteil gebunden. Da die Generalstaatsanwaltschaft zu Ungunsten der Beschuldigten Berufung erho- ben hat, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (Tophinke/Hofer in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014 [nachfol- gend: BSK StPO-Bearbeiter], N 58 und 61 zu Art. 10 mit Hinweisen). Bestehen un- überwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittel- bar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, 12 können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit Hinweisen). 9. Angeklagter Sachverhalt Der vorgeworfene Sachverhalt lautet für alle Beschuldigten identisch und zusam- mengefasst wie folgt: Die Beschuldigten sollen gemeinsam einen Song mit dem Ti- tel «J.________» geschrieben und aufgenommen haben, in dem mit primitiver und explizit sexuell konnotierter Sprache auf J.________ (Politikerin) Bezug genommen werde. Diesen Song hätten sie gemeinsam im Internet auf verschiedenen Kanälen veröffentlicht. Die Beschuldigten hätten darin unter anderem wider besseren Wis- sens behauptet, der politische Erfolg der Strafklägerin basiere darauf, dass sie Männern jederzeit sexuell zu Diensten stehe, und dass ihre sexuelle Verfügbarkeit rund um die Uhr der Grund dafür sei, dass sie ein Burnout erlitten habe. Abgeleitet wird dies insbesondere aus den folgenden Zeilen: «[…]» (pag. 25 und pag. 143). Für den restlichen Wortlaut des Songs wird auf den Strafbefehl vom 2. Febru- ar 2017 verwiesen (pag. 140 ff.). 10. Unbestrittener und verbindlich festgestellter Sachverhalt Mit Ausnahme der nachfolgend zu prüfenden Frage des Wahrheitsgehalts der strit- tigen Äusserungen wurde die bereits erfolgte Sachverhaltsfeststellung der Kammer vor Bundesgericht weder angefochten noch durch das Bundesgericht beanstandet. Sie ist vorliegend somit nicht mehr strittig, weshalb grundsätzlich keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Im Folgenden wird zusammengefasst die Sachverhaltsfeststellung aus dem ersten oberinstanzlichen Verfahren wiedergege- ben, auf welche die Kammer nachfolgend abstellt (Urteil des Obergerichts SK 17 447-452 vom 18. Dezember 2018 E. 9; pag. 701 ff.): Die Beschuldigten haben den Song mit dem Titel «J.________» gemeinsam ge- schrieben, aufgenommen und veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgte auf ver- schiedenen Internetportalen, zu einer Aufführung des Songs kam es indes nicht. Mit der Veröffentlichung des Songs im Internet nahmen die Beschuldigten die Wei- terverbreitung des Songs und dadurch eine grössere öffentliche und mediale Auf- merksamkeit in Kauf, selbst wenn die primäre Zielgruppe der Beschuldigten nicht die breite Öffentlichkeit, sondern ihre im Grossen und Ganzen überschaubare Fan- gemeinde war. Zugleich war den Beschuldigten bewusst, dass die von ihnen geäusserte Tatsachenbehauptung, die Strafklägerin habe ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten zu verdanken, von Dritten als wahr angesehen werden könnte – insbesondere von Personen, die mit dem genrespezifischen Format des «Diss-Tracks» nicht vertraut sind und die den Song aufgrund der Verbreitung über das Internet zur Kenntnis nahmen. Die gegenteiligen Äusserungen der Beschuldig- ten sind aus verschiedenen Gründen als Schutzbehauptung zu werten: Zwar handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Song um einen «Diss- Track», der im Hip-Hop Genre anzusiedeln ist. Ziel dieses Formats ist die Beleidi- gung der betreffenden Person, was die Beschuldigten denn auch freimütig ein- 13 geräumt haben. Die Beschuldigten haben in ihrem Song jedoch zusätzlich zu den obszönen Beleidigungen die Behauptung aufgestellt, die Strafklägerin verdanke ih- ren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten, welche wiederum zu ihrem Burnout geführt hätten. In Bezug auf diese Behauptungen bestand durchaus die Gefahr, dass ihnen von gewissen, mit dem Format des «Diss-Tracks» nicht vertrauten Adressaten Glauben geschenkt wurde. Es handelt sich bei diesen Äusserungen um einen Vorwurf, welcher erfolgreichen Frauen, die im Fokus der Öffentlichkeit ste- hen, nicht selten gemacht wird. Die Beschuldigten haben sich mit ihren Behaup- tungen eines sexistischen Stereotyps bedient, um die Strafklägerin zu beleidigen. Der sogenannte «Diss» liegt vorliegend gerade darin, dass eine Tatsachenbehaup- tung gemacht wurde, welche durchaus ernst genommen werden kann. Würde es sich um einen völlig abwegigen Vorwurf handeln, könnte die Strafklägerin damit nicht getroffen und somit gar nicht «gedisst» werden. Der Vorwurf ist umso brisan- ter (und damit eben auch glaubhafter), als die Strafklägerin der gleichen kantonalen Partei wie die Politiker O.________ und N.________ angehört und damit zu diesen durchaus eine Nähe besteht. Kommt hinzu, dass die Beschuldigten ihre Behaup- tung mit einem aus den Medien bekannten Fakt verknüpften, was die Behauptung umso glaubhafter erscheinen liess. So erlitt die Strafklägerin tatsächlich ein Bur- nout und musste sich in Folge dessen aus der Öffentlichkeit zurückziehen. Die Be- schuldigten hatten Kenntnis all dieser Umstände. Der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zufolge darf in sachverhaltsmässiger Hinsicht vom Wissen des Täters auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzu- nehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Dies ist vorliegend der Fall: Die Beschuldigten hatten Kenntnis davon, dass der Song einer breiten Öffentlichkeit zugetragen wurde, und dass das Publikum die darin enthaltenen Äusserungen für wahr halten könnte. In- dem sie den Song dennoch veröffentlichten, haben sie in Kauf genommen, dass die von ihnen geäusserte Tatsachenbehauptung, die Strafklägerin habe ihren poli- tischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten zu verdanken, was zu ihrem Burnout geführt habe, von Dritten als wahr angesehen werden könnte. 11. Wahrheitsgehalt der strittigen Behauptung Eine (erneute) Beweiswürdigung ist indes in Bezug auf die Frage vorzunehmen, ob die angeklagten Behauptungen über die Strafklägerin der Wahrheit entsprachen und ob die Beschuldigten diese wider besseren Wissens geäussert haben. 11.1 Verbindliche Vorgaben des Bundesgerichts Das Bundesgericht hat zu dieser Frage Folgendes ausgeführt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.3): Die Vorinstanz geht zu Recht von einer Tatsachenbehauptung aus, da es sich bei den beschriebenen parteiinternen Vorgängen um Geschehnisse handelt, die einer selbständigen Überprüfung zugänglich sind. Das Geäusserte kann zum Gegenstand einer Wahrheitsprüfung gemacht werden. Die hieran anknüpfende Überlegung, dass der objektive Tatbestand der Verleumdung gleichwohl nicht erfüllt sei, da im vorliegenden Fall die Unwahrheit der Behauptung «nicht objektiv nachgewiesen bzw. der Nachweis naturgemäss nicht erbracht werden» könne, steht allerdings im Widerspruch zur Qualifika- 14 tion der inkriminierten Verdächtigung als Tatsachenbehauptung. Die Vorinstanz gibt auch nicht näher zu erkennen, inwiefern die negative Darstellung der Strafklägerin generell nicht nachprüfbar sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht dar- auf hin, dass es namentlich die im Recht liegenden (und allenfalls von Amtes wegen zu erhebenden) (Personal-)beweise zu würdigen gilt. Die Vorinstanz verletzt Art. 174 StGB, indem sie die Wahrheits- prüfung unterlässt. Dem Bundesgericht ist es insofern auch nicht möglich, den angefochtenen Ent- scheid auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Ausgangspunkt der Beweiswürdigung ist somit die Feststellung des Bundesge- richts, wonach es sich bei den angeklagten Äusserungen um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung handelt, deren (Un-)Wahrheitsgehalt prinzipiell nachweisbar ist. Diese Feststellung ist für die Kammer verbindlich (siehe Ziff. I.7 oben). 11.2 Erwägungen der Kammer Die angeklagten Äusserungen beziehen sich einerseits auf das Sexualleben der Strafklägerin, andererseits auf das Zustandekommen ihrer erfolgreichen politischen Karriere. Die Behauptungen betreffen somit sehr private und innerparteiliche Vor- gänge, welche mit objektiven Beweismitteln kaum je nachzuweisen sind. Entspre- chende objektive Beweismittel finden sich nicht in den Akten und wären aufgrund der Natur der behaupteten Vorgänge auch nicht zu erwarten. Für die Feststellung der (Un-)Wahrheit der angeklagten Äusserungen muss somit auf subjektive Be- weismittel zurückgegriffen werden. Diese genügen sodann mit Blick auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung, um den Wahrheitsgehalt der strittigen Äusserung rechtsverbindlich zu überprüfen und zwar sowohl in Bezug auf die angeblichen se- xuellen Beziehungen wie auch in Bezug auf deren behaupteten Einfluss auf die po- litische Karriere der Strafklägerin. 11.2.1 Aussagen und Stellungnahmen der Beschuldigten Dem Gericht liegen einerseits die Aussagen der beschuldigten Personen vor, wel- che sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. August 2017 zum Zu- standekommen des Songs geäussert haben. Der Beschuldigte 1 gab dabei an, das Lied sei relativ spontan entstanden (pag. 319 Z. 23). Weiter sagte er: «Wir haben den Inhalt in diesem Lied dermassen übertrie- ben, damit es schlussendlich nicht mehr ernst zu nehmen ist. Leute, die auch sonst solche Musik konsumieren, sind sich gewohnt, dass dies überspitzt wird. Wir haben dies nicht ernst gemeint» (pag. 320 Z. 1). Es sei nicht so gewesen, dass sie mit diesem Lied eine Botschaft hätten senden wollen, es sei vielmehr ein «Klamauk Lied», welches aufgrund der Wortwahl auch so aufgefasst werden solle (pag. 320 Z. 13). Um den Text, d.h. seine Strophe zu schreiben, habe er schätzungsweise 20 Minuten gebraucht. Er habe damals mit dem Beschuldigten 2 in einer Wohnge- meinschaft in W.________ gewohnt. Sie hätten den betreffenden Tonträger inner- halb weniger Wochen gemacht und auch zu Hause aufgenommen (pag. 320 Z. 41). Die Beschuldigte 3 sagte aus, sie sei an der Entstehung des Liedes beteiligt gewe- sen und habe ihren Teil selber geschrieben. Dies sei ziemlich spontan gewesen. Sie sei danach ziemlich schnell nach W.________, um dieses aufzunehmen und habe es kurz vorher geschrieben. Sie habe nicht gross reflektiert, was sie dort ge- schrieben habe, bevor sie es aufgenommen hätten (pag. 323 Z. 14). Wie schon 15 A.________ gesagt habe, sei die Idee gewesen, etwas total zu übertreiben, zu überspitzen und so sei dieses Lied entstanden (pag. 323 Z. 24). Weiter sagte sie: «Zu den Aussagen ist es so, dass das alles auch von mir nicht ernst gemeint war. Es war ein Lied, bei welchem man richtig übertrieben hat. Mir ist bewusst, dass diese Aussagen, die dort gemacht wurden, so nicht stimmen.» (pag. 323 Z. 42). Sie sei davon ausgegangen, dass die Adressaten dies als «Erfundenes» verstehen würden (pag. 324). Der Beschuldigte 4 gab ebenfalls an, eine Strophe geschrieben und gesungen zu haben. Es sei eine sehr spontane Sache gewesen (pag. 325 Z. 31). In diesem Genre sei es einfach so gewesen, dass man im Endeffekt eine «grosse Schnorre» habe und wisse, dass diese Sachen schlussendlich nicht so gemeint seien, wie man sie sage (pag. 326 Z. 3). Gemäss dem Beschuldigten 5 hat auch er eine Strophe geschrieben und gesun- gen. Es sei ein «Spasstape» gewesen. Sie hätten ein paar Bier getrunken und das Lied geschrieben und aufgenommen. Das sei damals sein Humor gewesen. Es sei auch kein politisches Lied, d.h. es sei nicht ernst gemeint (pag. 327 Z. 36). Es sei die Idee gewesen, einen «Klamauk Song» zu machen, um die Leute, die diese Mu- sik konsumieren, zu unterhalten (pag. 327 Z. 41). Ihre Haltung, wonach es sich bei den Äusserungen über die Strafklägerin um nicht ernstzunehmende Unwahrheiten gehandelt habe, brachten die Beschuldigten auch in der für alle fünf Beschuldigten identischen Begründung der Einsprache gegen den Strafbefehl zum Ausdruck (pag. 174 ff., pag. 186 ff., pag. 195 ff., pag. 208 ff., pag. 221 ff.): In sog. «Diss-Tracks» wie dem vorliegenden gehe es darum, die ge- meinte Person auf lyrisch anspruchsvolle Art zu beleidigen und zu beschimpfen, wobei klar sei, dass die im Diss-Track gemachten Äusserungen über das Gegenü- ber nicht er[n]st gemeint seien und nicht der Wahrheit entsprechen würden. Weiter argumentierten die Beschuldigten, Personen, die sich die strittige Tonaufnahme anhören würden, sei klar, dass es sich, wie in diesem Genre üblich, um nicht ernst gemeinte Aussagen bzw. Unwahrheiten handle, welche nicht den Anspruch auf Faktizität erheben würden. Einem unbefangenen Hörer sei also klar, dass die Aus- sagen in c) bis h) – darunter auch die vorliegend strittigen Behauptungen – nicht auf die Privatklägerin zutreffen würden (exemplarisch pag. 177 f). Es trifft zu, dass sich diese Äusserungen der Beschuldigten – wie von den Verteidi- gerinnen und Verteidigern vorgebracht – nicht als direkte Beweise über die objekti- ve (Un-)wahrheit der strittigen Behauptung eignen. Dennoch können diese über- einstimmenden Äusserungen der Beschuldigten über die Entstehungsgeschichte des Songs bei den Erwägungen zum Wahrheitsgehalt der strittigen Behauptung nicht ausser Acht gelassen werden. Den Aussagen und Stellungnahmen der Be- schuldigten kann dazu Folgendes entnommen werden: Der Songtext wurde spontan innerhalb kurzer Zeit und ohne Recherchearbeit ge- schrieben (exemplarisch pag. 327 Z. 36: «Wir haben ein paar Bier getrunken und das Lied geschrieben und aufgenommen.»). Zweck der Äusserungen über die Strafklägerin war die Belustigung der eigenen Fangemeinde aufgrund der beleidi- genden Äusserungen über die Strafklägerin. Die Beschuldigten gaben dabei an, die 16 Behauptung nicht ernst gemeint zu haben und stellten diese als offensichtlich un- glaubhaft dar. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Aussagen der Beschul- digten 3, welche die betreffenden Zeilen sowohl gerappt wie auch geschrieben hat (pag. 25, pag. 143 «Frauenstimme» und pag. 323 Z. 14). Sie gab explizit an, ihr sei bewusst gewesen, dass diese Aussagen nicht stimmen würden (pag. 323 Z. 43 f.). Später bezeichnete sie die Äusserungen über die Strafklägerin als «Erfundenes» (pag. 324). Auch die restlichen Beschuldigten verliehen in der Begründung zur Ein- sprache gegen den Strafbefehl ihrer Überzeugung Ausdruck, dass es sich bei den Äusserungen in der strittigen Tonaufnahme um nicht ernst gemeinte Aussagen bzw. Unwahrheiten handle und diese nicht auf die Privatklägerin zutreffen würden (exemplarisch pag. 177 f.). Beweiswürdigend kann aufgrund dieser Aussagen und Stellungnahmen zunächst festgehalten werden, dass die Beschuldigten selber der Ansicht waren, Unwahrhei- ten über die Strafklägerin zu äussern. Entgegen den Vorbringen der Verteidigerin- nen und Verteidiger haben sie sich in ihren Aussagen nicht darauf beschränkt an- zugeben, die Behauptungen seien nicht «ernst gemeint» gewesen. Vielmehr haben sämtliche Beschuldigte in aller Deutlichkeit geäussert, es habe sich dabei um «Un- wahrheiten» gehandelt, um Behauptungen «ohne Anspruch auf Faktizität», welche nicht auf die Strafklägerin zutreffen würden. Weiter kann festgehalten werden, dass sich die Beschuldigten demnach bewusst, ohne «Anspruch auf Faktizität» und ohne Anhaltspunkte für einen allfälligen Wahr- heitskern ihrer Behauptung in einer aus ihrer Sicht absurden Weise über die Straf- klägerin geäussert haben. Sie haben die Äusserungen über die Strafklägerin frei erfunden, um diese aus ihrer Sicht möglichst unterhaltsam zu beleidigen. Aufgrund der Entstehungsgeschichte der strittigen Äusserung erscheint es höchst unwahr- scheinlich, dass die von den Beschuldigten frei erfundenen Äusserungen entgegen der Ansicht der Urheber zufälligerweise der Wahrheit entsprechen. Diese Feststellungen gelten für alle Beschuldigten, insbesondere auch für den Be- schuldigten 2, der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abwesend war und auch im übrigen Verfahren keine Aussagen gemacht hat. In seiner Stellungnahme zur Einsprache gegen den Strafbefehl hat er wie die übrigen Beschuldigten deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Äusserungen über die Strafklägerin nicht als wahr erachtete (pag. 186 ff.). Zudem kann den Aussagen der übrigen Beschuldig- ten entnommen werden, dass alle fünf Beschuldigten in ähnlichem Masse an der Entstehung dieses Songs beteiligt waren und die Intention, einen «Klamauk Song» zu schreiben und zu veröffentlichen, dessen Inhalt nicht ernst gemeint war, von der ganzen Gruppe getragen wurde. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte 2 in seinem Dispensationsgesuch vom 7. August 2017 angab, den Sachverhalt nicht zu bestreiten bzw. Angaben zum Sachverhalt würden auch die anderen Beschuldigten machen können (pag. 294). 11.2.2 Stellungnahme der Strafklägerin Die Strafklägerin gab in der Strafanzeige vom 24. März 2016 an, sich durch die ge- gen sie gerichteten Kraftausdrücke, Beschimpfungen, Verunglimpfungen und frau- enfeindlichen Äusserungen massiv in ihrer Persönlichkeit verletzt zu fühlen 17 (pag. 10 ff.). Sie kenne die Hintergründe und Beweggründe der gegen sie gerichte- ten Textpassagen nicht. Die rechtliche Würdigung des geschilderten Sachverhaltes sei Sache der Strafverfolgungsbehörden. Das Verhalten der unbekannten Täter- schaft dürfte indes die Voraussetzungen von Art. 173 Abs. 1 (üble Nachrede), Art. 174 Abs. 1 (Verleumdung) sowie Art. 177 Abs. 1 StGB (Beschimpfung) erfül- len. Wie von den Verteidigerinnen und Verteidigern zurecht festgehalten, demen- tiert die Strafklägerin darin die behaupteten Vorgänge nicht ausdrücklich, weshalb die Strafanzeige nicht wie von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht als direk- tes Beweismittel für die Unwahrheit der angeklagten Äusserung dient. Die Strafklä- gerin distanziert sich darin jedoch von den Behauptungen der Beschuldigten («kennt die Hintergründe der gegen sie gerichteten Textpassagen nicht») und zieht eine Verurteilung wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Abs. 1 StGB in Betracht. Diese Umstände sind im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. 11.2.3 Gesamtwürdigung Wie den glaubhaften Aussagen der Beschuldigten entnommen werden kann, ha- ben diese ihre Aussagen über die Strafklägerin ohne Anspruch auf Faktizität und Anhaltspunkte für einen Wahrheitskern frei erfunden. Dementsprechend sind sie selber überzeugt davon, dass es sich dabei um Unwahrheiten handelt, die nicht auf die Strafklägerin zutreffen. Bereits aufgrund dieser Entstehungsgeschichte er- scheint es höchst unwahrscheinlich, dass die Behauptungen über die Strafklägerin der Wahrheit entsprechen. Weiter finden sich in den Akten nicht die geringsten Hinweise, dass die Äusserungen der Beschuldigten der Wahrheit entsprechen könnten. Desgleichen sind auch in der Öffentlichkeit keine Fakten bekannt, ge- schweige denn publiziert, die für die Wahrheit der Äusserungen über die Strafklä- gerin sprächen. Es bestehen für die Kammer deshalb keine ernstzunehmenden Zweifel, dass es sich bei den Äusserungen über die Strafklägerin um Unwahrheiten handelt. Die Distanzierung der Strafklägerin in der Strafanzeige untermauert dieses Beweisergebnis. Die Ansicht der Verteidigerinnen und Verteidiger, wonach die Unwahrheit der Äus- serungen mit den vorhandenen Beweismitteln – allem voran ohne parteiöffentliche Befragung der Strafklägerin – nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, teilt die Kammer aus folgenden Überlegungen nicht: Es ist zwar korrekt, dass es beim Tat- bestand der Verleumdung an der Strafverfolgungsbehörde ist, nachzuweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Die Unwahrheit muss dabei zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Wie eingangs ausgeführt, müssen im Rahmen der Be- weiswürdigung aber nicht zwingend direkte Beweise vorliegen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wenn eine Mehrzahl von Indizien in ihrer Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Gericht darf sich dabei aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrach- tung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich 18 sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (siehe Ziff. 8 oben). Es ist unbestritten, dass auf einer abstrakten Ebene nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die frei erfundenen Behauptungen über die Strafklägerin der Wahrheit entsprechen. Aufgrund der Entstehungsgeschichte die- ser Äusserungen und ihrer öffentlichen Singularität handelt es sich dabei aber um nicht mehr als eine rein theoretische Möglichkeit. Die bloss theoretische Möglich- keit, dass die Beschuldigten ohne den geringsten öffentlichen oder aktenkundigen Gegenhinweis mit ihren – nach eigenen Angaben unwahren und frei erfundenen – Äusserungen einen «Zufallstreffer» gelandet und wider Erwarten eine noch nie in irgendwelcher Form publik gewordene zutreffende Aussage über die Strafklägerin gemacht haben, reicht nicht aus, um in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, die Unwahrheit der Äusse- rungen könne nicht nachgewiesen werden. Die Zweifel an der Unwahrheit dieser Behauptungen sind somit rein theoretischer Natur und deshalb nicht massgebend. Die Kammer erachtet die ausgeführte vorhandene Beweisgrundlage demnach als genügend. Aufgrund der Stellungnahme in der Strafanzeige geht sie davon aus, dass von einer Einvernahme der Strafklägerin als Auskunftsperson nichts als eine deutlicher artikulierte Distanzierung von den behaupteten Vorgängen zu erwarten gewesen wäre, welche an der Würdigung der bereits vorhandenen Beweismittel nichts geändert hätte. Es war deshalb zulässig, in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme der Strafklägerin zu verzichten. Unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes würde es zudem als stossend erachtet, die geschädigte Person eines Ehrverletzungsdelikts des vorliegenden Inhalts zu den angeblichen Vorgän- gen und dadurch zu ihrem Intimleben öffentlich zu befragen, wenn die Äusserun- gen unbestrittenermassen ohne jegliche Anhaltspunkte von den Beschuldigten frei erfunden wurden. 11.3 Massgeblicher Sachverhalt Zusammenfassend geht die Kammer demnach von folgendem ergänzenden Sach- verhalt aus: Die Äusserungen, wonach der politische Erfolg der Strafklägerin darauf basiere, dass sie Männern jederzeit sexuell zu Diensten stehe, und dass ihre sexuelle Ver- fügbarkeit rund um die Uhr der Grund dafür sei, dass sie ein Burnout erlitten habe, entsprechen nicht der Wahrheit. Die Beschuldigten haben diese frei erfunden und sind selber der Überzeugung, dass diese Behauptungen unwahr sind, mithin nicht auf die Strafklägerin zutreffen. 19 III. Rechtliche Würdigung 12. Tatbestandsmerkmale 12.1 Verleumdung nach Art. 174 StGB Der Verleumdung macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine sol- che Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Bei der Verleumdung handelt es sich um eine qualifizierte Tatbestandsvariante der üblen Nachrede. Der Tatbestand setzt im Vergleich zur üblen Nachrede zusätzlich voraus, dass die Behauptung unwahr ist und dies dem Täter bewusst war, die Aussage mithin wider besseren Wissens erfolgte (Riklin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 1 ff. zu Art. 174). Der objektive Tatbestand entspricht somit weitgehend jenem der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018 Zürich/St.Gallen [nachfol- gend: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar], N 2 zu Art. 174 mit Hinweisen). Gefordert ist die Äusserung oder Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsache gegenüber Drit- ten, die darüber hinaus nicht der Wahrheit entspricht. Die Unwahrheit gehört zum objektiven Tatbestand (BSK StGB-Riklin, N 4 zur Art. 174). Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz gefordert. Dieser muss sich zunächst auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen, wobei hinsichtlich dieser Tatbestandselemente ein eventualvorsätzliches Vorgehen genügt. Zusätz- lich muss Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung vorliegen. In Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal wird direkter Vorsatz gefordert, Eventualvorsatz reicht nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 3.3). Wer lediglich nicht an die Wahrheit seiner Behauptung glaubt, erfüllt den Tatbe- stand der Verleumdung mit anderen Worte nicht. Bei mehreren Beteiligten muss die Gewissheit über die Unwahrheit bei allen Beteiligten vorliegen, es handelt sich dabei um einen persönlichen Umstand im Sinne von Art. 27 StGB (BSK StGB- Riklin, N 6 ff. zur Art. 174; Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 174 mit Hinweisen). Bei der Verleumdung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die erforderlichen Strafanträge wurden vorliegend fristgerecht gestellt. 12.2 Tatbegehung in Mittäterschaft Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vor- sätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des De- liktes so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. 20 Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigent- lichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestands- mässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die An- nahme von Mittäterschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. Sep- tember 2019 E. 3.2). 13. Erwägungen der Kammer Im ersten oberinstanzlichen Urteil wurden die über die Strafklägerin aufgestellten Behauptungen als Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten qualifiziert (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 447-452 vom 18. Dezember 2018 E. 10.4). Diese Qualifikation wurde vom Bundesgericht bestätigt und ist somit für die Kam- mer verbindlich. Die Subsumtion der weiteren Tatbestandsmerkmale der üblen Nachrede resp. der Verleumdung wurden durch das Bundesgericht nicht geprüft und ist deshalb nachfolgend erneut vorzunehmen (Urteil des Bundesgericht 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.3). 13.1 Objektiver Tatbestand 13.1.1 Ehrenrührigkeit der Tatsachenbehauptung Die Ehrenrührigkeit der Behauptung ist grundsätzlich zu bejahen, unabhängig da- von, ob Dritte die Beschuldigung für wahr halten oder nicht oder für sie die Mög- lichkeit besteht, die Tatsachenbehauptung zu überprüfen. Die Äusserung muss je- doch objektiv geeignet sein, die Ehre der betroffenen Person zu verletzen. Die ob- jektive Eignung ist nicht gegeben, wenn die Äusserung vom Hörer als nicht ernst gemeint erkannt wird (BGE 85 IV 182, BGE 103 IV 22 E. 7). Mit der Aussage, die Strafklägerin habe ihren politischen Erfolg sexuellen Gefällig- keiten gegenüber den Politikern O.________ und N.________ zu verdanken, wobei diese Gefälligkeiten zu ihrem (öffentlich bekannten) Burnout geführt hätten, wird ihr unterstellt, ungehemmt und masslos ihre sexuellen Reize einzusetzen, um ihre Karriere zu fördern: Sie habe ihre politischen Ämter aufgrund von sexueller Verfüg- barkeit, nicht aber aufgrund ihres Könnens und ihres Engagements inne. Damit wird suggeriert, die Strafklägerin habe ihre politischen Ämter mit unsittlichen Mitteln erworben. Mit diesen Unterstellungen wird der Strafklägerin nicht nur in ihrer Funk- tion als Politikerin, sondern ganz allgemein als Mensch fehlende Integrität und Sitt- lichkeit vorgeworfen. Ihr wird der charakterliche Anstand abgesprochen, ihre politi- sche Karriere ausschliesslich mit fairen und für die Wählerinnen und Wähler trans- parenten Mitteln voranzubringen. Zusätzlich wird ihr unterstellt, dabei nicht einmal vor dem Einsatz ihrer körperlichen Reize zurückgeschreckt zu sein. Die von den Beschuldigten aufgestellten Behauptungen über die Strafklägerin sind als ehren- rührig zu bezeichnen. Indem die Äusserungen über die Strafklägerin im Internet veröffentlicht und damit einem breiten Publikum zugänglich gemacht wurde, waren sie auch objektiv geeig- net, die Ehre der Strafklägerin zu verletzen. Der Song erreichte dadurch nicht nur einen mit dem genrespezifischen Format des «Diss-Tracks» vertrauten Adressa- tenkreis, sondern wurde auch Personengruppen zugänglich gemacht, die solche 21 Äusserungen – wie beweiswürdigend festgestellt – durchaus als ernst gemeint ver- stehen und sich in ihren Vorurteilen bestärkt sehen könnten (beispielsweise Perso- nen, welche gegenüber Frauen in der Politik kritisch eingestellt sind, welche rapun- kundig sind oder welche der P.________ (politische Partei) oder der Strafklägerin nicht wohlgesonnen sind etc.). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschuldigten aus einem anderen politischen Kreis als die Strafklägerin stammen. Gerade politische Gegner könnten sich durch diese Äusserungen in ihren Vorurtei- len bestätigt fühlen und sie dementsprechend für wahr halten. Ungeliebten politi- schen Widersachern dürfte man ein ethisches Fehlverhalten nur allzu gerne zu- trauen. Die Beschuldigten wollen mit dem Albumtitel «Q.________» klar gemacht haben, dass der Inhalt des Songs nicht ernst zu nehmen sei. Die Kammer teilt diese Auf- fassung nicht. Zwar wies die Vorinstanz zutreffend auf die Bedeutung des Aus- drucks gemäss Duden hin: «Richtung in Musik, Literatur und Film, für die bewusst banal, trivial oder primitiv wirkende Inhalte und eine billige Machart typisch sind.» Dass der Song primitive und frauenfeindliche Beschimpfungen enthält, schliesst je- doch nach Ansicht der Kammer nicht aus, dass darin auch ernst zu nehmende Tat- sachenbehauptungen enthalten sind. Kommt hinzu, dass üblicherweise beim Kon- sum eines Songs – insbesondere, wenn dieser über das Internet verbreitet und on- line gehört wird – dem Albumtitel kaum Beachtung geschenkt wird und dessen Be- deutung wohl kaum im Duden nachgeschlagen wird. Auch das von den Beschuldigten vorgebrachte Argument, die Strafklägerin sei eine demokratisch gewählte Politikerin und es sei daher offensichtlich, dass sie sich ih- ren Erfolg nicht durch sexuelle Gefälligkeiten erkauft haben könne, verfängt nicht. Eine politische Karriere hängt massgeblich von der Unterstützung der Partei und wichtigen Parteimitgliedern ab. Diese haben beispielsweise einen Einfluss darauf, ob die betreffende Person zur Wahl aufgestellt wird und auf welchem Listenplatz sie antreten darf. Gerade diese parteiinternen Vorgänge haben einen massgebli- chen Einfluss auf die politische Karriere eines Politikers oder einer Politikerin. Es ist demzufolge vorstellbar, dass der eigene politische Erfolg mit parteiinternen Gefäl- ligkeiten gefördert werden kann. Der Strafklägerin wurde vorliegend vorgeworfen, ihre Karriere mit sexuellen Gefälligkeiten gegenüber den Politikern O.________ und N.________ gefördert zu haben. Dabei handelt es sich um Politiker derselben kantonalen Partei. Es besteht damit offensichtlich eine Nähe und Zusammenarbeit. Darüber hinaus ist durchaus denkbar, dass die beiden einflussreichen Politiker die Karriere der – altersmässig jüngeren – Parteikollegin tatsächlich beeinflusst und gefördert haben. Der Vorwurf an die Strafklägerin erhält durch diese Umstände ei- nen zusätzlichen Realitätsbezug, was das Risiko, dass die Behauptungen von ei- nem Teil der Hörerinnen und Hörern ernst genommen wurden, zusätzlich erhöht. Die Tatsachenbehauptung war demnach geeignet, die Ehre der Strafklägerin im tatbestandsmässigen Sinne zu verletzen. 22 13.1.2 Verbreitung der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung Die Beschuldigten haben den Song mit dem Titel «J.________» auf verschiedenen Internetportalen veröffentlicht. Eine Veröffentlichung im Internet entspricht dem Tatbestandsmerkmal der Verbreitung gemäss Art. 174 StGB. 13.1.3 Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung Wie dem Beweisergebnis zu entnehmen ist, entspricht die Behauptung, die Straf- klägerin habe den Erfolg ihrer politischen Karriere sexuellen Kontakten mit Partei- kollegen zu verdanken und diese sexuelle Verfügbarkeit sei überdies ursächlich gewesen für ihre Burnout-Erkrankung, nicht der Wahrheit. Es handelt sich dabei um eine ungerechtfertigte Unterstellung, die – wie soeben begründet – objektiv ge- eignet ist, die Ehre der Strafklägerin zu verletzen. 13.1.4 Vorgehen in Mittäterschaft Die Beschuldigten haben den Song mit den strittigen Äusserungen über die Straf- klägerin gemeinsam geschrieben, aufgenommen und veröffentlicht. Auch wenn nicht alle Beschuldigten an jedem dieser Schritte in gleichem Umfang beteiligt wa- ren, so haben alle Beschuldigten einen wesentlichen Teil zur Tatbestandserfüllung beigetragen. Das gesamte Tatvorgehen bis und mit Veröffentlichung war Teil des gemeinsamen Plans. Die Beschuldigten haben den Tatbestand somit in Mittäter- schaft erfüllt. 13.1.5 Zwischenfazit Der objektive Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB wurde in Mit- täterschaft erfüllt. 13.2 Subjektiver Tatbestand Den Beschuldigten war bewusst, dass sie mit ihren Äusserungen die Ehre der Strafklägerin verletzten. Diese Verletzung wollten sie auch bewirken: Es war ihre Absicht durch die beleidigenden Texte ihre Fangemeinde zu belustigen. Weiter ha- ben die Beschuldigten bei der Veröffentlichung des Songs «J.________» im Inter- net in Kauf genommen, dass die ehrverletzenden Äusserungen einer breiten Öf- fentlichkeit zugänglich gemacht und dadurch auch von Personen ausserhalb der eigenen Fangemeinde zu Kenntnis genommen wurden, die mit dem Format des «Diss-Tracks» nicht vertraut waren, den Song nicht als «Klamauk Song» erkannten und seinem Inhalt deshalb Glauben schenkten. Damit haben die Beschuldigten auch in Kauf genommen, dass die von ihnen geäusserte Tatsachenbehauptung von Dritten als ernst gemeint verstanden und als wahr angesehen werden könnten, auch wenn dies nicht ihr primäres Handlungsziel war. Die Beschuldigten haben die ehrenrührige Tatsachenbehauptung über die Straf- klägerin somit eventualvorsätzlich weiterverbreitet. Darüber hinaus waren alle Beschuldigten der Überzeugung, dass die von ihnen über die Strafklägerin aufgestellte Behauptung nicht der Wahrheit entsprach. An- ders als von den Verteidigerinnen und Verteidigern vorgebracht, glaubten die Be- schuldigten nicht lediglich an die Unwahrheit ihrer Äusserungen. Sie waren von de- ren Unwahrheit überzeugt, nachdem sie die Äusserungen selber und «ohne An- 23 spruch auf Faktizität» erfunden hatten. Sie hatten demnach Kenntnis davon, dass ihre Behauptungen nicht der Wahrheit entsprachen und handelten bei deren Ver- breitung wider besseren Wissens. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigerinnen und Verteidigern widerspricht diese Beurteilung der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 nicht. In diesem Entscheid erwog das Bundesgericht, die Vorin- stanz habe implizit, aber hinreichend deutlich festgehalten, dass dem Beschuldig- ten die Unwahrheit der strittigen Äusserungen bewusst war, indem sie festgestellt habe, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht auf irgendwelchen Beweisen be- ruhten, sondern lediglich die Meinung des Beschuldigten wiedergaben. Gestützt auf diese Erwägungen bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen Ver- leumdung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 E.4.2). In Bezug auf die Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung handelten die Beschuldigten somit direkt vorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB erfüllt. 14. Fazit Die Beschuldigten haben den Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Da keine Recht- fertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, sind die Beschuldigten der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. Erläuterungen zum Tatbestand der üblen Nachrede erübrigen sich somit. IV. Strafzumessung 15. Theoretische Grundlagen Betreffend die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutref- fenden Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden (pag. 380, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- 24 den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 2; Donatsch in: Do- natsch [Hrsg.] et al., Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 10 zu Art. 2; BGE 126 IV 5 E. 2.c – je mit Hinweisen). Der Geset- zesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sank- tion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Be- wegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Bezie- hungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- Popp/Berkemeier, N 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Das neue Recht sieht für die Geldstrafe einen Strafrahmen von drei bis 180 Tagessätzen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss altem Recht war eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von 360 Tagessätzen möglich. Die Strafandrohung des Tatbe- stands der Beschimpfung blieb unverändert. Aufgrund der auszufällenden Strafen von deutlich unter 180 Tagessätzen erweist sich das neue Recht nicht als das mil- dere. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt somit das alte Recht zur Anwendung. 17. Vorbemerkungen Die Beschuldigten sind für die Verleumdung sowie die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Beschimpfung zu bestrafen. Beim Beschuldigten 5 hat die Strafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Februar 2016 zu erfolgen. Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Die Beschimpfung wird mit einer Geldstrafe zwischen einem und maximal 90 Tagessätzen sanktioniert (Art. 177 Abs. 1 StGB). Es kann vorne- weg genommen werden, dass die Kammer als Strafe für die Verleumdung bei allen fünf Beschuldigten eine Geldstrafe als angemessene Sanktion erachtet und dem- nach für die Verleumdung und die Beschimpfung eine Gesamtstrafe zu bilden ist (siehe Begründung in Ziff. 19.4 unten). Da die Beschuldigten identisch vorgingen, wird das Tatverschulden nachfolgend für alle Beschuldigten zusammengefasst beurteilt. Alle weiteren Zumessungsfaktoren werden danach für jede Person einzeln geprüft. 18. Beurteilung Tatverschulden 18.1 Einsatzstrafe Verleumdung 18.1.1 Objektive Tatschwere Die Beschuldigten haben in einem Rapsong über die Strafklägerin wahrheitswidrig die Behauptung aufgestellt, diese verdanke ihre erfolgreiche politische Karriere an- dauernden sexuellen Gefälligkeiten gegenüber zwei prominenten Parteimitgliedern, was dazu geführt habe, dass sie an einem Burnout erkrankt sei. Den Song haben 25 sie auf diversen Internetportalen veröffentlicht, wo er über einen Zeitraum von ca. drei Jahren einer breiten Öffentlichkeit zugänglich war. Mit diesem Vorwurf wurde die Integrität der Strafklägerin in hohem Masse in Frage gestellt: Ihr wurde unterstellt, in unprofessioneller Weise private mit beruflichen re- sp. politischen Angelegenheiten vermischt zu haben und ihre politischen Ämter aufgrund von sexueller Verfügbarkeit, nicht aber aufgrund ihres Könnens und ihres Engagements erlangt zu haben. Damit wird suggeriert, die Strafklägerin habe ihre politischen Ämter mit unsittlichen Mitteln erworben und verdiene es somit nicht, diese inne zu haben. Der Blick auf die politischen Ämter der Strafklägerin macht deutlich, dass ihre Integrität und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit für sie von gros- ser Relevanz sind und die Ehre der Strafklägerin durch diese Behauptungen in nicht unerheblicher Weise verletzt wurde. Darüber hinaus haben die Verwendung von betont primitivem, sexistischem Vokabular sowie die Verbreitung über das In- ternet und die dadurch ausgelöste mediale Berichterstattung zu einer weiteren öf- fentlichen Demütigung und Verletzung der Strafklägerin geführt. Unter dem Titel der Art und Weise der Tatbegehung ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten ohne grosse Planung gehandelt haben. Zwischen dem Aufneh- men des Songs und dessen Veröffentlichung hätte aber durchaus Zeit zur Besin- nung bestanden und es kann somit zumindest in Bezug auf die Veröffentlichung des Songs nicht von einem spontanen, unüberlegten Handeln gesprochen werden. Es geht aber zu weit, das Vorgehen der Beschuldigten wie von der Generalstaats- anwaltschaft gefordert in die Nähe einer planmässigen Rufschädigung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB zu rücken: Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde fest- gehalten, dass die breite Öffentlichkeit nicht die primäre Zielgruppe der Beschuldig- ten war und die Veröffentlichung des Songs in erster Linie an ihre im Grossen und Ganzen wohl überschaubare Fangemeinde gerichtet war. Im Verhalten der Be- schuldigten kann somit kein planmässiges Untergraben des guten Rufs der Straf- klägerin erkannt werden. Es handelt sich bei den aufgestellten Behauptungen denn auch nicht um einen raffinierten und schwer dementierbaren Vorwurf, es wurde vielmehr ein bekanntes, sexistisches Klischee aufgegriffen. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und der Bandbreite von möglichen, tatbestandsmässigen Verfehlungen ist vorlie- gend von einem noch knapp leichten Verschulden auszugehen und damit von einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens. In den Richtlinien für die Strafzumes- sung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) wird für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafhöhe von 60 Strafeinheiten empfohlen: Der Täter diffamiert den Geschädigten durch einen Brief an 10 Mitglieder von dessen neuer Turnergruppe, worin er wider besseren Wissens behauptet, die vielen Austritte von Mitgliedern aus früheren Ver- einen seien auf dessen unangenehmen Körpergeruch zurückzuführen. Die Straf- höhe von 60 Strafeinheiten entspricht im Vergleich zur Empfehlung bei der üblen Nachrede einer Verdoppelung der Normstrafe. Vorliegend wurde die ehrenrührige Behauptung nicht nur gegenüber ausgewählten Personen ausgesprochen, sondern im Internet einer breiten Öffentlichkeit zugäng- lich gemacht und hat überdies durch die mediale Berichterstattung ein Vielfaches 26 an Aufmerksamkeit erhalten. Zudem wiegen die darin erhobenen Vorwürfe mit Blick auf die politischen Ämter der Strafklägerin eindeutig schwerer als der Vorwurf im Referenzsachverhalt. Im Vergleich zu den Empfehlungen der VBRS-Richtlinie erscheint eine Strafe in der Höhe von 90 Strafeinheiten angemessen. 18.1.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigten äusserten die strittigen Vorwürfe wider besseren Wissens und handelten damit direktvorsätzlich. In Bezug auf die Verbreitung und die Ehrenrüh- rigkeit der Behauptung hingegen wurde ihr Verhalten als eventualvorsätzlich beur- teilt, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Der Song diente dazu, die Fangemeinde der Beschuldigten zu unterhalten, das Ziel war mithin nicht, die Strafklägerin persönlich zu treffen, oder ihrer Karriere Schaden zuzufügen. Es wäre den Beschuldigten jedoch selbstredend ein leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Im Ergebnis wirkt sich die subjektive Tatkomponente leicht verschuldensmindernd aus, was zu einer Reduktion der Strafe um 10 Einheiten führt. 18.1.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente erachtet die Kammer eine Strafe in der Höhe von 80 Strafeinheiten für verschuldensangemes- sen. 18.2 Strafhöhe Beschimpfung Die Strafzumessung aus dem ersten oberinstanzlichen Urteil war Teil der Be- schwerde vor Bundesgericht. Das Bundesgericht hat diese Rüge nicht geprüft, da sie im Wesentlichen mit den zusätzlichen Schuldsprüchen begründet waren. Es hat jedoch festgehalten, dass die Beschwerde unbegründet sei, soweit die Beschwer- deführerin eine strengere Bestrafung des Beschuldigten 1 für die Beschimpfung verlange, weil dieser die Strafklägerin im Begleittext zum Youtube-Video zusätzlich als «Fotze» bezeichnet hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. No- vember 2019 E. 3). Diese Erwägungen sind für die Kammer verbindlich. 18.2.1 Objektive Tatschwere Die Beschuldigten haben einen Rapsong über die Strafklägerin verfasst, aufge- nommen und auf ihrer Website veröffentlicht. Darin haben sie die Strafklägerin als «Bitch» beschimpft. Die Art der Beschimpfung geht nicht über die Tatbestands- mässigkeit hinaus, es handelt sich um ein einzelnes und – im Verhältnis zu ande- ren möglichen Beschimpfungen – nicht besonders gravierendes Schimpfwort. Ver- schuldenserhöhend ist zu gewichten, dass sich der Song nicht nur direkt an die Strafklägerin gerichtet hat, sondern mit seiner Veröffentlichung im Internet auch von einem unbestimmten Adressatenkreis wahrgenommen werden konnte, was für die Strafklägerin eine grössere Belastung dargestellt haben dürfte. Auch hier ist ausserdem zu bemerken, dass die Beschuldigten zwischen dem Aufnehmen des Songs und dessen Veröffentlichung durchaus Zeit zur Besinnung gehabt hätten und somit zumindest in Bezug auf die Veröffentlichung des Songs nicht von einem spontanen, unüberlegten Handeln gesprochen werden kann. Unter Berücksichti- 27 gung des Strafrahmens bis zu 90 Strafeinheiten ist von einem gerade noch leichten Verschulden und von einer Geldstrafe von 30 Strafeinheiten auszugehen. 18.2.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigten handelten wissentlich und willentlich. Das primäre Ziel der Be- schuldigten war, die Strafklägerin zur Belustigung ihrer Fangemeinde zu beleidi- gen, was bei der Beschimpfung tatbestandsimmanent ist. Es wäre ihnen ohne Wei- teres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. 18.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer für die Beschimpfung eine Strafe in der Höhe von 30 Strafeinheiten als angemessen. 18.4 Umfang der Asperation Die Strafe für die Beschimpfung ist im Umfang von 20 Strafeinheiten zur Strafe für die Verleumdung zu asperieren. Daraus resultiert eine Strafe in der Höhe von 100 Strafeinheiten. 19. Beschuldigter 1 19.1 Täterkomponente Der Beschuldigte 1 hat an der Hochschule R.________ ein Studium absolviert und war im Zeitpunkt der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse erwerbslos (pag. 530 und pag. 885). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab er al- lerdings an, plus minus CHF 2'300.00 an Einkommen zu erzielen (pag. 930). Er ist nicht vorbestraft und es sind aktuell keine weiteren Strafverfahren gegen ihn hängig (pag. 901). Der Beschuldigte 1 bereut seine Beteiligung am Rapsong und hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Bemühungen aufgezeigt, den Song auf den Internetplattformen löschen zu lassen (pag. 319). Er hat damit aktive und echte Reue gezeigt. Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich daher strafmindernd aus. Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Täterkomponenten ist die Strafe von 100 Stra- feinheiten auf 90 Strafeinheiten zu reduzieren. 19.2 Strafmilderung zufolge Zeitablaufs Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürf- nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, N 25 zu Art. 48). Dieser Strafmilderungsgrund ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in je- dem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2013 vom 25. April 2013 E. 1.4). 28 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Oktober 2014 ereignet. Die Verfolgung einer Verleumdung verjährt mit Ablauf von 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Im Zeitpunkt des Neubeurteilungsverfahrens sind somit beinahe zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Da sich der Beschuldigte 1 seit der Tat wohl verhalten hat, nimmt die Kammer unter diesem Titel eine weitere Reduktion der Strafe um 10 Strafeinheiten vor. 19.3 Konkrete Strafhöhe Der Beschuldigte 1 ist somit mit einer Strafe von 80 Einheiten zu belegen. 19.4 Strafart Die Beschimpfung kann lediglich mit Geldstrafe geahndet werden (Art. 177 StGB). Für die Verleumdung steht als Sanktion sowohl die Geldstrafe wie auch die Frei- heitsstrafe zur Verfügung. Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht jedoch nur dann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten er- kennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzo- gen werden kann. Wie sogleich ausgeführt wird, kann dem Beschuldigten 1 der bedingte Vollzug gewährt werden, eine Freiheitsstrafe steht somit nicht zur Diskus- sion. Der Beschuldigte 1 ist auch für die Verleumdung mit einer Geldstrafe zu bele- gen. 19.5 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte 1 erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 2'300.00 und hat keinerlei Unterstützungspflichten anderen Personen gegenüber (pag. 885 und pag. 930). Dies führt zu einer Tagessätzhöhe von CHF 60.00. 19.6 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Kammer erachtet das Ausfällen einer unbedingten Geldstrafe nicht als notwen- dig, um den Beschuldigten 1 von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte 1 hat sich nach der Tat und im Strafverfahren einwandfrei verhal- ten und aus den Geschehnissen offenbar seine Lehren gezogen. Ihm ist daher der bedingte Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 19.7 Fazit Der Beschuldigte 1 wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt. 29 20. Beschuldigter 2 20.1 Täterkomponente Der Beschuldigte 2 ist S.________ und hat ein Studium zum T.________ absol- viert, wobei nicht bekannt ist, ob er dieses Studium mittlerweile abgeschlossen hat (pag. 563 ff.). Er ist aktuell erwerbstätig (pag. 889 und pag. 933). Er wurde mit Strafbefehl vom 28. Mai 2019 der Staatsanwaltschaft R.________ mit einer gering- fügigen Geldstrafe wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern bestraft (pag. 900). Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein einschlägiges Delikt, weshalb trotz Delinquenz während laufendem Verfahren keine Erhöhung der Strafe erfolgt. Der Beschuldigte 2 hat sich im Strafverfahren einwandfrei verhalten, was erwartet werden darf. Auch er hat sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entschuldigt und eingestanden, dass er sich der Beschimpfung schuldig gemacht habe, was strafmindernd zu werten ist (pag. 332). Gleich wie beim Beschuldigten 1 wirken sich diese Täterkomponenten im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmin- dernd aus. Auch beim Beschuldigten 2 ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Täterkomponenten ist die Strafe von 100 Stra- feinheiten auf 90 Strafeinheiten zu reduzieren. 20.2 Strafmilderung zufolge Zeitablaufs Aufgrund der Verurteilung vom 28. Mai 2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern fehlt es dem Beschuldigten 2 am erforderlichen Wohl- verhalten, das infolge Zeitablaufs eine weitere Strafreduktion erlauben würde (sie- he Ziff. 19.2 oben). 20.3 Konkrete Strafhöhe Der Beschuldigte 2 ist mit einer Strafe in der Höhe von 90 Einheiten zu belegen. 20.4 Strafart Betreffend die Strafart wird auf die Ausführungen in Ziff. 19.4 oben verwiesen. 20.5 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Massgebend ist da- bei, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Datum der erstinstanzlichen Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). Der Strafbefehl vom 28. Mai 2019 bezieht sich auf ein Delikt, welches am 2. April 2019 und somit nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 28. August 2017 be- gangen wurde. Diese Verurteilung löst demnach keine retrospektive Konkurrenz aus. 30 20.6 Tagessatzhöhe Die monatlichen Nettoeinkünfte in der Höhe von CHF 4'000.00 ohne jegliche Un- terstützungspflichten führen zu einer Tagessatzhöhe von CHF 100.00 (pag. 889). 20.7 Bedingter Vollzug Auch dem Beschuldigten 2, welcher in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen lebt, ist eine gute Prognose zu stellen. Daran ändert die Verurteilung vom 28. Mai 2019 wegen eines SVG-Delikts nichts. Ihm ist daher der bedingte Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 20.8 Fazit Der Beschuldigte 2 wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt. 21. Beschuldigte 3 21.1 Täterkomponente Die Beschuldigte 3 ist Mutter zweier Kinder und verheiratet. Sie arbeitet in einem variablen Pensum in U.________ (20-40%, pag. 897 f.). Die Beschuldigte 3 ist vor- bestraft wegen Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung und Verletzung der Verkehrsregeln, wobei es sich hierbei um keine einschlägige Delinquenz han- delt (pag. 904). Es sind keine weiteren Strafverfahren gegen sie hängig (pag. 904). Die Beschuldigte 3 hat innerhalb der Probezeit (Urteil vom 20. Januar 2014) erneut delinquiert. Diese Delinquenz ist im Umfang von 10 Strafeinheiten straferhöhend zu gewichten. Auch die Beschuldigte 3 hat Einsicht und Reue gezeigt und ist bezüglich der An- klage wegen Beschimpfung geständig, was wiederum im Umfang von 10 Strafein- heiten strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter dem Strich wirkt sich die Täterkomponente bei der Beschuldigten 3 neutral aus. 21.2 Strafmilderung zufolge Zeitablaufs Da sich die Beschuldigte 3 seit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, führt der fortgeschrittene Zeitablauf zu einer Reduktion der Strafe um 10 Einheiten (siehe Ziff. 19.2 oben). 21.3 Konkrete Strafhöhe Die Beschuldigte 3 ist mit einer Strafe in der Höhe von 90 Einheiten zu belegen. 21.4 Strafart Betreffend die Strafart wird auf die Ausführungen in Ziff. 19.4 oben verwiesen. 31 21.5 Tagessatzhöhe Die Beschuldigte 3 ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sie verdient monatlich zwi- schen CHF 800.00 und CHF 1'400.00. Für die Berechnung der Tagessatzhöhe wird von einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 1'100.00 ausgegangen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte 3 mit dem geringen Ein- kommen von durchschnittlich CHF 1'100.00 nicht den Unterhalt der Familie bestrei- tet. Da sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung keine weiteren Angaben zur Person gemacht hat, wird im nachfolgenden davon ausgegangen, dass die Un- terhaltspflichten gegenüber den Kindern vom Kindsvater resp. Ehemann der Be- schuldigten 3 wahrgenommen werden. Deswegen werden diese Abzüge bei der Beschuldigten 3 nicht berücksichtigt. Demnach resultiert bei einem Pauschalabzug von 15% ein Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00. 21.6 Bedingter Vollzug Die Beschuldigte 3 lebt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zusammen. Die Aus- fällung einer unbedingten Geldstrafe wird nicht als nötig erachtet, um die Beschul- digte 3 von der Begehung von Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihr ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Nachdem die Beschuldigte 3 mittlerweile meh- rere Jahre lang deliktsfrei gelebt hat, erachtet die Kammer vorliegend eine Probe- zeit von zwei Jahren als ausreichend. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 21.7 Fazit Die Beschuldigte 3 wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt. 22. Beschuldigter 4 22.1 Täterkomponente Der Beschuldigte 4 arbeitet als V.________ und lebt mit seiner Partnerin und sei- ner Tochter zusammen (pag. 881 und pag. 931). Er ist nicht vorbestraft und es sind neben dem vorliegenden Verfahren keine weiteren Strafverfahren gegen ihn hängig (pag. 902). Auch der Beschuldigte 4 hat sich im Strafverfahren einsichtig und kooperativ ver- halten, die Beschimpfung ohne Weiteres eingestanden, und anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung echte Reue gezeigt (pag. 332), was sich im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd auswirkt. Beim Beschuldigten 4 ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszu- gehen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist der Beschuldigte 4 somit zu 90 Strafeinheiten zu verurteilen. 32 22.2 Strafmilderung zufolge Zeitablaufs Der Beschuldigte 4 hat seit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kein wei- teres Delikt mehr begangen. Aus diesem Grund führt der fortgeschrittene Zeitablauf zu einer weiteren Reduktion der Strafe um 10 Einheiten (siehe Ziff. 19.2 oben). 22.3 Konkrete Strafhöhe Der Beschuldigte 4 ist mit einer Strafe in der Höhe von 80 Einheiten zu belegen. 22.4 Strafart Betreffend die Strafart wird auf die Ausführungen in Ziff. 19.4 oben verwiesen. 22.5 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte 4 erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'421.80 plus 13. Monatslohn, was ein monatliches Einkommen von rund CHF 5'873.00 ergibt. Seine Partnerin erzielt ein Nettoeinkommen von CHF 2'000.00 (pag. 881 und pag. 931). Der Beschuldigte 4 hat zudem Unterhaltspflichten gegenüber einem minderjährigen Kind. Daraus resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 110.00. 22.6 Bedingter Vollzug Der Beschuldigte 4 lebt zusammen mit seiner Partnerin und ihrem gemeinsamen Kind und ist abgesehen vom vorliegenden Verfahren nicht mit strafrechtlich rele- vantem Verhalten aufgefallen. Es ist entsprechend von einer günstigen Prognose auszugehen. Ihm ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 22.7 Fazit Der Beschuldigte 4 wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt. 23. Beschuldiger 5 23.1 Täterkomponente Der Beschuldigte 5 ist S.________ und arbeitet derzeit temporär (pag. 892). Die im Strafregister verzeichnete Strafe wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 17. Oktober 2015, wurde nach dem vorliegend zu beurteilenden Delikt began- gen, jedoch vor Einleitung dieses Verfahrens mit Strafanzeige vom 24. März 2016. Er ist somit weder vorbestraft, noch hat er während des laufenden Verfahrens de- linquiert. Es sind darüber hinaus keine weiteren Strafverfahren gegen ihn hängig (pag. 903). Der Beschuldigte 5 hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten und sich bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung von Anfang an geständig gezeigt. Auch er hat an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Reue gezeigt, was sich im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd auswirkt. Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. 33 Der Beschuldigte 5 ist somit unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Strafe von 90 Einheiten zu verurteilen. 23.2 Strafmilderung zufolge Zeitablaufs Die erwähnte Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung vom 23. Febru- ar 2016 steht einer Strafmilderung zufolge Zeitablaufs entgegen, da es am verlang- ten Wohlverhalten fehlt (siehe Ziff. 19.2 oben). 23.3 Zwischenfazit Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte wäre der Beschuldigte 5 somit zu 90 Strafeinheiten zu verurteilen. 23.4 Strafart Betreffend die Strafart wird auf die Ausführungen in Ziff. 19.4 oben verwiesen. 23.5 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist da- bei nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normver- stoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unter- scheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilen- den Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemes- sen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Der Beschuldigte 5 wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 23. Februar 2016 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer 34 Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.00 sowie zu einer Busse von CHF 480.00 verurteilt (pag. 903). Bei der Busse kann es sich – da der Beschuldigte für eine einzige Straftat verurteilt wurde, die ausschliesslich mit Geldstrafe bedroht ist – nur um eine Verbindungsbusse, bestehend aus 4 Strafeinheiten, handeln. Der Beschuldigte 5 wurde damit insgesamt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Damit liegen gleichartige Strafen vor, so dass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist. Mit der Verurteilung wegen Verleumdung enthält vorliegend die neue Strafe das schwerste Delikt. Die Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen ist zunächst um die Strafe vom 23. Februar 2016 angemessen zu erhöhen. Von den 20 Tagessätzen werden dabei 15 Tagessätze asperiert, was zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 105 Tagessätzen führt. Davon sind die bereits ausgesprochenen 20 Tagessätze abzuziehen. Daraus ergibt sich eine Zusatzstrafe von 85 Tagessätzen. 23.6 Konkrete Strafhöhe Der Beschuldigte 5 ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 85 Tagessätzen zu be- legen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Februar 2016. 23.7 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte 5 erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'200.00 und hat keine Unterstützungspflichten (pag. 892 und pag. 932). Es resultiert daraus ein Tagessatz von CHF 100.00. 23.8 Bedingter Vollzug Der Beschuldigte 5 lebt in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen und es sind keine Gründe ersichtlich, welche an der vermuteten günstigen Progno- se zweifeln lassen würden. Dem Beschuldigten 5 ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 23.9 Fazit Der Beschuldigte 5 wird als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 23. Februar 2016 zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 100.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probe- zeit wird auf 2 Jahre festgelegt. V. Kosten und Entschädigung 24. Erstinstanzliches Verfahren 24.1 Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen inkl. Kosten für die schriftliche Ur- teilsbegründung CHF 1‘220.00 pro Person, sich zusammensetzend aus Gebühren 35 von CHF 1'120.00 und Auslagen von CHF 100.00 (pag. 388, S. 37 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigten wurden bereits rechtskräftig vor der ersten Instanz der Beschimpfung schuldig erklärt. Dazu tritt als Folge des vorlie- genden Verfahrens der Schuldspruch wegen Verleumdung. Vom Vorwurf der se- xuellen Belästigung wurden die Beschuldigten freigesprochen. Die einzelnen Be- schuldigten haben somit zwei Drittel der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten zu tragen, ausmachend CHF 813.35 pro Person. Die restlichen Ver- fahrenskosten von CHF 406.65 pro Person trägt zufolge des Freispruchs vom Vor- wurf der sexuellen Belästigung der Kanton Bern. 24.2 Entschädigung Beschuldigte 1-3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie ge- stützt auf Art. 429 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Beschuldigten 1-3 wa- ren im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und wurden nunmehr vom Vorwurf der sexuellen Belästigung freigesprochen. Da sie in Bezug auf einen von drei Vorwürfen freigesprochen wurden, werden sie im Umfang eines Drittels für die anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren entschädigt. Die Beschuldigten 4 und 5 waren demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Ihnen sind deshalb keine entschädigungswürdigen Nach- teile entstanden. Dem Beschuldigten 1 ist eine Entschädigung in der Höhe von CHF 741.45 zu er- statten. Dem Beschuldigten 2 ist eine Entschädigung in der Höhe von CHF 793.90 auszurichten. Die Beschuldigte 3 ist für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 1‘381.50 zu entschädigen. Es wird festgestellt, dass diese Entschädigungen bereits an die Beschuldigten 1-3 ausbezahlt worden sind und demnach keine Verrechnung mit den durch die Be- schuldigten zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO möglich ist. 24.3 Entschädigung Strafklägerin Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldig- ten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Strafklägerin hat am Vorverfahren teilgenommen und Strafantrag wegen Ehr- verletzungsdelikten gestellt. Die Beschuldigten wurden mit vorliegendem Urteil der angeklagten Ehrverletzungsdelikte schuldig gesprochen, weswegen die Strafkläge- rin als obsiegend zu gelten hat. Die von der Strafklägerin für das Vorverfahren geltend gemachten Aufwendungen betragen CHF 2‘566.80 und werden als angemessen beurteilt (siehe auch pag. 389, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigten haben je einen Fünftel dieser Aufwendungen zu tragen, wobei sie der Strafklägerin für den gesamten Betrag solidarisch haften (Art. 418 Abs. 2 StPO). 36 25. Erstes oberinstanzliches Verfahren 25.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Wenn die beschuldigte Person ein Rechtsmittel einlegt und in allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, werden die Verfahrenskosten dem Kanton bzw. den durch Anträge am Berufungsverfahren beteiligten Privaten nach Massgabe ihrer gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge auferlegt (BSK StPO-Domeisen, N 6 f. zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden auf insgesamt CHF 3'000.00 festgelegt, wovon je CHF 600.00 auf jede beschuldigte Person ent- fielen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Im ersten oberinstanzlichen Verfahren ist die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrem An- trag auf Verurteilung wegen sexueller Belästigung unterlegen. Hingegen hat sie in Bezug auf das schwerwiegendere Delikt der üblen Nachrede einen Schuldspruch erlangt und damit obsiegt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde zu einem Drittel als unterliegend, zu zwei Dritteln obsiegend bezeichnet. Als Folge davon hatten die Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend je CHF 400.00 zu tragen, die restlichen CHF 200.00 pro Person wurden dem Kanton Bern auferlegt (pag. 718, S. 29 der ersten oberinstanzlichen Urteilsbegründung). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz über die Verfahrenskosten des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberle- gungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberle- gungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kosten- mässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Im Re- gelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrens- handlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wie- derholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (BSK StPO-Domeisen, N 34 zu Art. 428). Vorliegend wurde das erste oberinstanzliche Urteil vom Bundesgericht teilweise kassiert. Der Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung wurde vom Bun- desgericht nicht beanstandet. Für das erste oberinstanzliche Verfahren sind somit die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 200.00 pro Person auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Der Schuldspruch wegen übler Nachrede hingegen wurde vom Bundesgericht kassiert und das Verfahren zur neu- en Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Die darauf entfallenden Kosten von CHF 400.00 pro Person sind zufolge der bundesgerichtlichen Kassation eben- falls vom Kanton Bern zu tragen. 37 25.2 Amtliche Entschädigungen Die Beschuldigten waren im ersten oberinstanzlichen Verfahren alle amtlich vertei- digt. Als Folge des vom Bundesgericht bestätigten Freispruchs sowie der bundes- gerichtlichen Kassation der Verurteilung wegen übler Nachrede entfällt in Bezug auf die ausgerichteten amtlichen Entschädigungen die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Beschuldigten sind somit nicht verpflichtet, dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurück- zuzahlen und ihren jeweiligen Rechtsvertretern die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 25.2.1 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ betreffend Beschuldigter 1 Rechtsanwalt B.________ machte als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 für das erste oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von rund 10 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird. Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen von 0.25 Stunden, welche nicht durch den eingesetzten amtlichen Verteidiger vor- genommen wurden und im Wesentlichen Sekretariatsarbeiten darstellen (pag. 678 f., vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwände im ers- ten oberinstanzlichen Verfahren somit mit CHF 2'326.45 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer). Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet worden ist. 25.2.2 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ betreffend Beschuldigter 2 Rechtsanwalt B.________ machte als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 für das erste oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von rund 9 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird. Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen von 0.25 Stunden, welche nicht durch den eingesetzten amtlichen Verteidiger vor- genommen wurden und im Wesentlichen Sekretariatsarbeiten darstellen (pag. 680 f., vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwände im ers- ten oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 2'010.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits an Rechts- anwalt B.________ ausgerichtet worden ist. 25.2.3 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt E.________ Rechtsanwalt E.________ machte als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 3 für das erste oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von total 6 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird (pag. 688). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für seine Aufwände im ers- ten oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 1'352.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits an Rechts- anwalt E.________ ausgerichtet worden ist. 38 25.2.4 Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin G.________ Rechtsanwältin G.________ machte als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 4 für das erste oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von rund 19 Stunden gel- tend, was noch als angemessen erachtet wird (pag. 674 f.). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für ihre Aufwände im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'470.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin G.________ bereits eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'467.95 ausgerichtet wurde. Es ist somit noch ein Restbetrag von CHF 2.15 an Rechtsanwältin G.________ auszuzahlen. Diese Differenz ist darauf zurück zu führen, dass die amtliche Entschädigung im ersten oberinstanzli- chen Verfahren für die Schuldsprüche und für den Freispruch separat festgelegt wurde. Die Rundungen bei diesen beiden Berechnungen führten zur festgestellten Differenz. 25.2.5 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt I.________ Rechtsanwalt I.________ machte als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 5 im ersten oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von rund 21 Stunden geltend, was gerade noch als angemessen erachtet wird (pag. 683 f.). Nicht zu entschädi- gen sind die für die Dossiereröffnung pauschal geltend gemachten CHF 25.00, da es sich hierbei um Sekretariatsarbeiten handelt (pag. 685, vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt I.________ für seine Aufwände im ers- ten oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'922.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt I.________ bereits eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'917.80 ausgerichtet worden ist. Es ist somit noch ein Restbetrag von CHF 4.30 an Rechtsanwalt I.________ auszuzahlen. Diese Differenz ist wie bei der Entschädigung von Rechtsanwältin G.________ auf die separate Berech- nung der Entschädigung im ersten oberinstanzlichen Verfahren zurückzuführen (siehe Ziff. 25.2.4 oben). 25.3 Entschädigung der Strafklägerin Im ersten oberinstanzlichen Verfahren hat die Strafklägerin keine Anträge gestellt bzw. sich nicht am Verfahren beteiligt. Ihr ist demnach keine Entschädigung auszu- richten. 26. Neubeurteilungsverfahren 26.1 Verfahrenskosten Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO zu entscheiden. 39 Die Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD auf CHF 2'500.00 bestimmt. Davon entfallen je CHF 500.00 auf jede beschuldigte Person. Die Beschuldigten wurden vorliegend gemäss dem Antrag der Generalstaatsan- waltschaft wegen Verleumdung verurteilt. Sie sind somit im Neubeurteilungsverfah- ren vollumfänglich unterlegen und haben die Verfahrenskosten von je CHF 500.00 zu tragen. 26.2 Amtliche Entschädigungen 26.2.1 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ macht als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 für das Neubeurteilungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 18:34 Stun- den geltend, was grundsätzlich als angemessen erachtet wird (pag. 975). Da die oberinstanzliche Verhandlung lediglich 2 Stunden dauerte und auf die mündliche Urteilseröffnung verzichtet wurde, hat in diesen Punkten ein entsprechender Abzug zu erfolgen. Der geltend gemachte Aufwand wird dadurch auf 15 Stunden redu- ziert. Gekürzt wird die Honorarnote zudem um die Reiseentschädigung von CHF 150.00, welche für die nicht durchgeführte mündliche Urteilseröffnung vorge- sehen war. Die geltend gemachte Entschädigung ist sodann hälftig auf die beiden Beschuldig- ten zu verteilen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 1'706.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) pro Beschuldigten. Die Beschuldigten 1 und 2 haben dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzu- zahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Des Weiteren wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendma- chung des vollen Honorars verzichtet hat und die Beschuldigten 1 und 2 somit nicht verpflichtet sind, Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 26.2.2 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt E.________ Rechtsanwalt E.________ macht als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 3 für das Neubeurteilungsverfahren einen Aufwand von 16:50 Stunden geltend, was grundsätzlich als angemessen erachtet wird (pag. 973). Auch hier ist der geltend gemachte Aufwand jedoch um die kürzere Dauer der oberinstanzlichen Verhand- lung und die nicht durchgeführte mündliche Urteilseröffnung auf 13:20 Stunden zu kürzen. Aus demselben Grund werden die Auslagen für Zugtickets auf CHF 180.00 und die Reiseentschädigung auf CHF 150.00 reduziert. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 3'382.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- er). Die Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 40 Des Weiteren wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E.________ auf die Geltendma- chung des vollen Honorars verzichtet hat und die Beschuldigte 3 somit nicht ver- pflichtet ist, Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 26.2.3 Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin G.________ Rechtsanwältin G.________ macht als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 4 für das Neubeurteilungsverfahren einen Aufwand von 13 Stunden geltend, was grundsätzlich als angemessen erachtet wird (pag. 978). Nach den Abzügen für die kürzere Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung und die nicht durchgeführte mündliche Urteilseröffnung beträgt der Aufwand noch 9:30 Stunden. Die Auslagen werden ebenfalls um die weggefallenen Spesen für die mündliche Urteilseröffnung gekürzt und betragen neu CHF 44.00. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für ihre Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 2'093.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- er). Der Beschuldigte 4 hat dem Kanton Bern für das Neubeurteilungsverfahren die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 511.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.2.4 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt I.________ Rechtsanwalt I.________ macht als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 5 für das Neubeurteilungsverfahren einen Aufwand von 14:05 Stunden geltend, was grundsätzlich als angemessen erachtet wird (pag. 980). Eine Reduktion erfolgt auch hier im Hinblick auf die kürzere Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung und die nicht durchgeführte mündliche Urteilseröffnung. Zudem werden die geltend ge- machten Abschlussarbeiten am Dossier in geringem Umfang gekürzt, so dass ein Aufwand von 10:30 Stunden zu entschädigen ist. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt I.________ für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 2'323.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte 5 hat dem Kanton Bern für das Neubeurteilungsverfahren die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt I.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 565.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.3 Entschädigung der Strafklägerin Die Strafklägerin hat im Neubeurteilungsverfahren keine Anträge gestellt resp. sich nicht am Verfahren beteiligt. Ihr ist demnach keine Entschädigung auszurichten. 41 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. Au- gust 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als: I. A.________ schuldig erklärt wurde: der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; II. C.________ schuldig erklärt wurde: der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; III. D.________ schuldig erklärt wurde 1. der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; 2. im Widerrufsverfahren betreffend D.________ beschlossen wurde: 1. Der D.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20.01.2014 für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2 Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden D.________ auferlegt. IV. F.________ schuldig erklärt wurde: der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; V. H.________ schuldig erklärt wurde: 42 der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo. B. I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in L.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von insgesamt CHF 741.45 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, unter Auferlegung von 1/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’220.00, ausmachend CHF 406.65, und 1/3 der auf ihn entfallenden Verfah- renskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00, ausmachend CHF 200.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Verleumdung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 49 Abs. 1, 174 Ziff. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428, 433 StPO sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Beschimp- fung gemäss Ziff. A.I. verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 4'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘220.00, ausmachend CHF 813.35; 43 3. zur Bezahlung von 1/5 der Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 2'500.00, ausmachend CHF 500.00; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit C.________, D.________, F.________ und H.________. III. 1. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten des ersten oberinstanzli- chen Verfahrens von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. 2. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung von CHF 741.45 gemäss Ziff. B.I bereits an A.________ ausgerichtet wurde. C. I. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in L.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 793.90 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, unter Auferlegung von 1/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'220.00, ausmachend CHF 406.65, und 1/3 der auf ihn entfallenden Verfah- renskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00, ausmachend CHF 200.00, an den Kanton Bern. II. C.________ wird schuldig erklärt: der Verleumdung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 174 Ziff. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428, 433 StPO 44 sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Beschimp- fung gemäss Ziff. A.II. verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 9’000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘220.00, ausmachend CHF 813.35; 3. zur Bezahlung von 1/5 der Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 2’500.00, ausmachend CHF 500.00; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit A.________, D.________, F.________ und H.________. III. 1. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten des ersten oberinstanzli- chen Verfahrens von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. 2. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung von CHF 793.90 gemäss Ziff. C.I bereits an C.________ ausgerichtet wurde. D. I. D.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in L.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an D.________ von CHF 1‘381.50 für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, unter Auferlegung von 1/3 der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’220.00, ausmachend CHF 406.65, und 1/3 der auf sie entfallenden Verfah- renskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00, ausmachend CHF 200.00, an den Kanton Bern. 45 II. D.________ wird schuldig erklärt: der Verleumdung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 49 Abs. 1, 174 Ziff. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428, 433 StPO sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Beschimp- fung gemäss Ziff. A.III.1. verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2’700.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. zur Bezahlung von 2/3 der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘220.00, ausmachend CHF 813.35; 3. zur Bezahlung von 1/5 der Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 2’500.00, ausmachend CHF 500.00; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit A.________, C.________, F.________ und H.________. III. 1. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten des ersten oberinstanzli- chen Verfahrens von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. 2. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung von CHF 1‘381.50 gemäss Ziff. D.I be- reits an D.________ ausgerichtet wurde. 46 E. I. F.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in L.________, unter Auferlegung von 1/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'220.00, ausmachend CHF 406.65, und 1/3 der auf ihn entfallenden Verfah- renskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00, ausmachend CHF 200.00, an den Kanton Bern. II. F.________ wird schuldig erklärt: der Verleumdung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 49 Abs. 1, 174 Ziff. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428, 433 StPO sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Beschimp- fung gemäss Ziff. A.IV. verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 8’800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘220.00, ausmachend CHF 813.35; 3. zur Bezahlung von 1/5 der Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 2’500.00, ausmachend CHF 500.00; 47 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit A.________, C.________, D.________ und H.________. III. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. F. I. H.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in L.________, unter Auferlegung von 1/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'220.00, ausmachend CHF 406.65, und 1/3 der auf ihn entfallenden Verfah- renskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00, ausmachend CHF 200.00, an den Kanton Bern. II. H.________ wird schuldig erklärt: der Verleumdung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 174 Ziff. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428, 433 StPO sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Beschimp- fung gemäss Ziff. A.V. 48 verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 8’500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.02.2016. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘220.00, ausmachend CHF 813.35; 3. zur Bezahlung von 1/5 der Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 2’500.00, ausmachend CHF 500.00; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit A.________, C.________, D.________ und F.________. III. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. G. I. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.61 200.00 CHF 2’122.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 38.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’160.10 CHF 166.35 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’326.45 2. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ bereits eine Entschädigung von insgesamt CHF 2’326.45 ausgerichtet wurde. 49 II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.15 200.00 CHF 1’830.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 36.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’866.30 CHF 143.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’010.00 2. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ bereits eine Entschädigung von insgesamt CHF 2’010.00 ausgerichtet wurde. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von D.________, Rechtsanwalt E.________, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.00200.00 CHF 1’200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 55.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’255.50 CHF 96.65 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’352.15 2. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E.________ bereits eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'352.15 ausgerichtet wurde. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von F.________, Rechtsanwältin G.________, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.30 200.00 CHF 3’860.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 290.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’150.50 CHF 319.60 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’470.10 2. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin G.________ bereits eine Entschädigung von insgesamt CHF 4’467.95 ausgerichtet wurde. Es ist somit noch ein Restbetrag von CHF 2.15 an Rechtsanwältin G.________ auszuzahlen. 50 V. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von H.________, Rechtsanwalt I.________, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.25 200.00 CHF 4’250.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 320.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’570.20 CHF 351.90 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’922.10 3. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt I.________ bereits eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'917.80 ausgerichtet worden ist. Es ist somit noch ein Restbetrag von CHF 4.30 an Rechtsanwalt I.________ auszuzahlen. H. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.50 200.00 CHF 1’500.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 9.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’584.90 CHF 122.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’706.95 A.________ hat dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'706.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.50 200.00 CHF 1’500.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 9.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’584.90 CHF 122.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’706.95 51 C.________ hat dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'706.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von D.________, Rechtsanwalt E.________, wird für das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.33 200.00 CHF 2’666.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 324.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’140.50 CHF 241.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’382.30 D.________ hat dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'382.30 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von F.________, Rechtsanwältin G.________, wird für das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.50 200.00 CHF 1’900.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 44.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’944.00 CHF 149.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’093.70 volles Honorar 9.50 250.00 CHF 2’375.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 44.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’419.00 CHF 186.25 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’605.25 nachforderbarer Betrag CHF 511.55 F.________ hat dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'093.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 511.55 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 52 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von H.________, Rechtsanwalt I.________, wird für das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.50 200.00 CHF 2’100.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 57.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’157.40 CHF 166.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’323.50 volles Honorar 10.50 250.00 CHF 2’625.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 57.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’682.40 CHF 206.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’888.95 nachforderbarer Betrag CHF 565.45 H.________ hat dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'323.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt I.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 565.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). I. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwalt E.________ - dem Beschuldigten 4, a.v.d. Rechtsanwältin G.________ - dem Beschuldigten 5, a.v.d. Rechtsanwalt I.________ - der Strafklägerin, v.d. Rechtsanwalt K.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland betreffend die Beschuldigte 3 (nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 53 Bern, 30. Oktober 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 23. Februar 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 54