2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden. V. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Zivilklägers durch Rechtsanwalt C.________, wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: