3. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 200.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am erstinstanzlichen Strafverfahren entstanden sind, ausgerichtet. 4. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 200.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am oberinstanzlichen Strafverfahren entstanden sind, ausgerichtet. 18 IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO verfügt: 1. Die Zivilklage von B.________ wird abgewiesen.