von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 16. Januar 2017 in E.________ zum Nachteil von B.________. III. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, gehen zufolge der dem Zivilkläger B.________ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons Bern. Der Zivilkläger B.________ hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.