429 Abs. 1 Bst. b StPO im erst- und oberinstanzlichen Verfahren je eine Entschädigung von pauschal CHF 200.00, ausmachend insgesamt CHF 400.00, ausgerichtet. 17 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 13. November 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Übertretung gegen das Taxireglement, angeblich begangen am 28. Dezember 2016 auf der Strecke D.________. II. A.________ wird freigesprochen: