Der Zivilkläger/Berufungsführer hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3‘859.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 352.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung des Zivilklägers vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt C.________ wird auf die eingereichte Kostennote vom 12. November 2019 (pag. 292 ff.) abgestellt.