16 17. Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Die Vorinstanz hat die Entschädigung für den unentgeltlichen Beistand des Zivilklägers vor erster Instanz durch Rechtsanwalt C.________ aufgrund der erstinstanzlich eingereichten und als angemessen erachteten Kostennote festgesetzt (pag. 186 ff., pag. 191 f.). Dies ist zu bestätigen. Der Zivilkläger/Berufungsführer hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3‘859.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.__