Oberinstanzlich hat allein der Zivilkläger Berufung erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet. Gemessen an den gestellten Anträgen ist der Zivilkläger als vollständig unterliegend zu bezeichnen, weshalb er grundsätzlich die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018), zu tragen hätte.