Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte auch vom Vorwurf der Übertretung gegen das Taxireglement freigesprochen, was inzwischen rechtskräftig geworden ist. Die Tragung der hierfür insgesamt ausgesprochenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 (inkl. CHF 600.00 für die Urteilsbegründung) durch den Kanton Bern ist damit zu bestätigen. 16.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Oberinstanzlich hat allein der Zivilkläger Berufung erhoben.