16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde erst- und oberinstanzlich vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen. Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte auch vom Vorwurf der Übertretung gegen das Taxireglement freigesprochen, was inzwischen rechtskräftig geworden ist.