15. Genugtuung In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zum Genugtuungsanspruch gemäss Art. 49 Abs. 1 OR wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 215). Der Zivilkläger hat oberinstanzlich eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 geltend gemacht (pag. 251). Aufgrund des oberinstanzlich erfolgten Freispruchs vom Vorwurf der falschen Anschuldigung wird die Zivilklage abgewiesen (Art. 49 OR, 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Behandlung der Genugtuungsforderung hat keinen massgeblichen Aufwand verursacht.