Dass diese Situation bei der Garage objektiv den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt bzw. die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Zivilklägers rechtlich nicht als Nötigung qualifiziert hat, musste der Beschuldigte nicht wissen. Der Beschuldigte ging subjektiv von der geschilderten Bedrohungslage aus, weshalb er nicht willentlich und wider besseres Wissens den Zivilkläger einer Nötigung bezichtigte. Damit fehlt es am direkten Vorsatz in Bezug auf eine falsche Anschuldigung. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen. 15 IV. Zivilpunkt