Er schilderte hierauf der Polizei, wie er die Situation empfunden hat. Dass der Beschuldigte auf Nachfrage des Polizisten anfänglich aussagte, er habe nicht mehr wegfahren können, führt nicht zur Annahme einer Falschbezichtigung, wenn der Beschuldigte wie vorliegend dies auf Grund der gesamten Umstände so empfunden hat. Dass diese Situation bei der Garage objektiv den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt bzw. die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Zivilklägers rechtlich nicht als Nötigung qualifiziert hat, musste der Beschuldigte nicht wissen.