Dem ist entgegen zu halten, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht nur objektiv sondern auch subjektiv erfüllt sein muss. In casu ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, weil der Beschuldigte keinen Vorsatz in Bezug auf die falsche Anschuldigung hatte. Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte sich vor dem Hintergrund des langjährigen Konflikts zwischen ihm und dem Zivilkläger vor der Garage in die Enge getrieben und bedroht fühlte. Er wusste nicht, was passieren würde, wenn er den Rückwärtsgang einlegen würde, um vom Garagenplatz wegzufahren. Er schilderte hierauf der Polizei, wie er die Situation empfunden hat.