Massgelblich ist auch der seit längerem andauernde Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Zivilkläger. Zum Tatzeitpunkt war ein Verfahren gegen den Zivilkläger hängig wegen eines Kopfstosses, den er dem Beschuldigten verpasste. Der Beschuldigte wusste in der Situation vor der Garage nicht, was der Zivilkläger vorhatte. Es war für ihn verständlicherweise unklar, ob der Zivilkläger einen Unfall provozieren will. Dass der Tatbestand der Nötigung im Nachhinein nicht erfüllt ist, konnte der Beschuldigte, der nicht rechtskundig und nicht vertreten war, zum Zeitpunkt der Anzeige nicht wissen. Der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung ist damit nicht erfüllt.