Vorliegend hat der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt, dass er erst auf Rat der Polizei eine Anzeige wegen Nötigung erstattet hat. Es ist nachvollziehbar, wenn sich der Beschuldigte am 28.12.2016 auf dem Parkplatz vor der Garage durch das Verhalten des Zivilklägers gefährdet gefühlt hat. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass sich der Beschuldigte in der Situation, als der Zivilkläger den Beschuldigten verfolgt und ebenfalls vor der Garage mit laufenden Motor und eingeschaltetem Licht geparkt hat, sich bedroht gefühlt hat. Massgelblich ist auch der seit längerem andauernde Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Zivilkläger.